Die kantonale Aufsichtsbehörde schloss sich der letzteren Auffassung an und erklärte demgemäss die- zusetzen sei. Streitig sind demnach in Wirklichkeit zwei Fortführung der Betreibung für die ganze Summe von Fragen. Einmal für welchen Betrag die genannte 6671 Fr. « gegen den Opponenten Roth allein t) für Liegenschaft überhaupt in diesem Vollstreckung~ver­ unzulässig.