Demgegenüber hielt der Rekursder Tatsache, dass die Verwertung nur gegen Bunishus gegner Roth in der Rekursbeantwortung daran fest. dass gerichtet werden solle, Kenntnis erhalten habe, die zufolge der Rechtskraft der Verteilung die Haftung von Beschwerdefrist somit gewahrt erscheine, und sodann Bunishus für den auf Hügstäldeli verlegten Teil der zur Sache selbst ausgeführt: gemäss Art. 816 ZGB ' habe