beiden Liegenschaften Bunishus und Hügstäldeli gesetz- von dem Vorgehen gegen den Eigentümer des Hügställich möglich ist und vom Betreibungsführer verlangt deli in Anspruch genommen werden können. Eventuell wird. ) sei es zum mindesten unzulässig gewesen, die Betreibung In den Motiven des Entscheides wird zunächst fest- auch für den auf Bunishus verlegten Betrag einzustellen, gestellt, dass der Beschwerdeführer glaubhaftermassen da Bunishus doch auf alle Fälle hiefür vor dem Hügerst anfangs März 1914 von dem Sachverhalte, n-ämlich stäldeli zu haften habe.