Arti- « 1. - Das Betreibungsamt Flühli sei gehalten, den kel 816 Abs. 3 ZGB. so führte er aus, bestimme nur, Zahlungsbefehl N° 107 auf Kosten des Beschwerde- da 5s die Betreibung gegen alle mitverpfändeten Grundbeklagten Florin auch dem Eigentümer des Hügstäldeli stücke gerichtet werden, nicht, dass diese auch gleichzuzustellen. zeitig verwertet werden müssten.