Wenn verfügte Einstellung der Betreibung rekurrierte der Bunishus für den auf Hügstäldeli verlegten Betrag noch Gläubiger Florin an die kantonale Aufsichtsbehörde, mithafte, so könne somit diese Haftung nur eine subsi- indem er beantragte: es sei in Aufhebung derselben das diäre sein, beschränkt auf den Fall, dass sich bei der Betreibungsamt anzuweisen, die Verwertung der Liegen- Verwertung des Hügstäldeli ein Ausfall ergebe. schaft Bunishus für den ganzen anerkannten Betrag Durch Entscheid vom 16. April 1914 hat der Amts- von 6671 Fr., eventuell für den nicht auf die Liegenschaft