Gegm die durch Dispositiv 2 dieses Erkenntnisses angefochten und daher rechtskräftig geworden sei. Wenn verfügte Einstellung der Betreibung rekurrierte der Bunishus für den auf Hügstäldeli verlegten Betrag noch Gläubiger Florin an die kantonale Aufsichtsbehörde, mithafte, so könne somit diese Haftung nur eine subsi- indem er beantragte: es sei in Aufhebung derselben das diäre sein, beschränkt auf den Fall, dass sich bei der Betreibungsamt anzuweisen, die Verwertung der Liegen- Verwertung des Hügstäldeli ein Ausfall ergebe.