Doch könne natürsie das Betreibungsamt zwecks Anordnung der Ver- lich die Betreibung gegen Roth aus diesem Grunde nicht wertung geschickt hatte, einsah) erfahren habe - bis annulliert werden. Vielmehr sei einfach die Unterlassung heute nicht geschehen sei. Sollte die Betreibung dennoch des Amtes gutzumachen und im weiteren dafür Sorge aufrechterhalten werden, so könne es jedenfalls nur für zu tragen, dass eine dem Gesetz. Art. 816 Abs. 3 ZGB den auf Bunishus verlegten Teil der Pfandschuld und Art. 157 SchKG entsprechende Verwertung durchgeschehen, da die von der Gemeinderatskanzlei vorge- geführt werden könne.