816 ZGB, wenn mehrere Grundstücke für .d~e letzterer sowohl der Gemeinderatskanzlei Flühli als gleiche Forderung hafteten, die Betreibung ~leichzeItlg dem Roth durch eingeschriebenen Brief mit, dass er gegen a11 e zu richten sei und das Betreibungsamt mit dieser Verlegung nicht einig gehe und unter Beru- demnach bei Zustellung des Zahlungsbefehls an den fung auf Art. 833 Abs. 2 ZGB sowie § 109 des luzer- Beschwerdeführer gleichzeitig auch einen solchen an .?en nischen EG hiezu Abzahlung der gesam ten Pfand- Eigentümer des Hügstäldeli, Kantonsrat Bachmann hatte