SIe Flühli nahm daher gemäss Art. 833 Abs. 1 ZGB eine sei aufzuheben, eventuell sei jedenfalls dIe Verwertung Verteilung der Pfandhaft auf beide Grundstücke vor, gegenüber der Liegenschaft Bunishus nur für de~ ~uf indem sie von der gesamten Pfandsumme auf Hügstäl- sie verlegten Teil der Pfandforderung, 2671 Fr. abz~glich deli 4000 Fr. und auf Bunishus 3412 Fr. 10 Cts. verlegte, der geleisteten Anzahlung von 1600 Fr. durchzufuhr~n. und machte dem Briefgläubiger Florin hievon am Zur Begründung wurde geltend gemacht, dass gema~s 29. April 1912 Anzeige. Am 2. Mai 1912 teilte darauf Art.