833 Abs. 1 vor- lungsbefehl nennt als Pfandgegenstand : « ~iegen~ch~ften genommenen Verteilung der Pfandhaft nur noch für einen Hügstäldeli und Bunishus in Flühli. » Em Dnttelgen- Teil der Pfandschuld in Anspruch genommen werden dürfe, ist durch Rechtsvorschlag geltend zu machen. Recht der tümer des Pfandes ist darin nicht erwähnt. Roth erhob nachgehenden Hypothekargläubiger, den aus der Unterlas- gegenüber der Betreibung folgenden Rechtsvors~hlag.: sung des Rechtsvorschlages sich ergebenden Umfang der « es werden nur 6671 Fr. nebst Zins zu 4 % Yo Selt Pfandhaft der einzelnen Grundstücke bei Auflegung des 15. März 1912 anerkannt;