Charakter der letzteren Vorschrift. Einstellung der Verwer- Nachdem bis dahin Zahlung nicht erfolgt war, leItete tung in der nur gegen ein mitverpfändetes Grundstück ge- er gegen Roth für die Summe von 7412 Fr. 10 Cts. nebst richteten Betreibung, bis die Betreibung auch gegenüber den anderen mitverhafteten Grundstücken nachgeholt und Zins seit 15. März 1912 die Betreibung auf Grundpfandin das Verwertungsstadium gelangt ist. Der Einwand, dass verwertung ein. Der am 20. Juni 1913 zugestellte Zahdas Grundstück zufolge einer gemäss Art. 833 Abs. 1 vor- lungsbefehl nennt als Pfandgegenstand : «