{"Signatur": "CH_BGB_005", "Spider": "CH_UNIBE", "Datum": "1914-07-01", "PDF": {"Datei": "CH_UNIBE/CH_BGB_005_BGE-40-III-240.pdf", "URL": "https://www.fallrecht.ch/c3040240.pdf", "Checksum": "54d0d272835ee1654054817b7d392629"}, "Scrapedate": "2026-07-03", "Scrapetime": "23:31:30", "Num": ["BGE 40 III 240"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.07.1914 BGE 40 III 240"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III 01.07.1914 BGE 40 III 240"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III 01.07.1914 BGE 40 III 240"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III"}], "ScrapyJob": "446973/81/5", "Zeit UTC": "03.07.2026 23:31:30", "Checksum": "ed02a2c13990b08dc26aa9e8e71e05f3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.07.1914 BGE 40 III 240\n\n Beschwerde darauf berief, dass neben Bunishus auch noch Die Versteigerung von Bunishus darf demnach erst\neine andere, im Eigentwn eines Dritten stehende Liegen- erfolgen, nachdem die bisher unterlassene Zustellung\nschaft, das Hügstäldeli, als Pfand hafte, so konnte dies eines Zahlungsbefehls an den Eigentümer des mitverdemnach der Aufsichtsbehörde nicht das Recht geben, pfändeten Hügstäldeli nachgeholt und das Verfahren\ndie Betreibung gegen Bunishus auf einen niedrigeren auch ihm gegenüber soweit durchgeführt ist, dass die\nals den im I,{echtsvorschlag anerkannten Betrag zu Verwertung verlangt werden kann, wie dies die erste\nreduzieren. Vielmehr erwuchs ihr daraus lediglich die Instanz zutreffend angeordnet hat. Dabei werden für\nPflicht, dafür zu sorgen, dass dem Art. 816 Abs. 3 ZGB die Feststellung des Umfangs der Pfandhaft dieselben\nnachgelebt, die Betreibung also nicht gegen Bunishus Grundsätze zu beobachten sein, wie sie vorstehend in\nallein, sondern gegen beide Liegenschaften geführt Bezug auf die Betreibung gegen den Rekursgegner Roth\nwerde. entwickelt worden sind. Das heisst es wird der Zahlungs-\nDer Rekurs ist daher in diesem Punkte in dem Sinne befehl auch hier auf den vollen Betrag der Pfandschuld\nzu schützen, dass die Betreibung gegen Bunishus für den zu stellen und dem Betriebenen zu überlassen sein, ob\nvollen, im Rechtsvorschlag nicht bestrittenen Betrag und inwieweit er das Pfandrecht durch Rechtsvorschlag\naufrecht gestellt wird .. bestreiten will. Erhebt er einen solchen nicht, so ist\n3. - Dagegen kann dem weiteren Begehren des Rekur- damit dessen Bestand für ihn verbindlich festgestellt.\nrenten, die Verwertung gegen die genannte Liegenschaft Bestreitet er es ganz oder partiell, so wird es Sache des\nsofort und unabhängig von derjenigen des Hügstäldeli Gläubigers Florin sein, dasselbe im Prozesswege feststeldurchzuführen, keine Folge gegeben werden. Wenn len zu lassen.\nArt. 816 Abs. 3 ZGB bestimmt, dass da,wo für die Festzuhalten ist dabei immerhin, dass die in der\ngleiche Forderung mehrere Grundstücke als Pfand Unterlassung des Rechtsvorschlages liegende Anerkenhaften, die Betreibung gegen alle zu richten, die Ver- nung des Pfandrechts nur im Verhältnis zwischen Gläuwertung aber nach Anordnung . des Amtes nur « soweit biger und Schuldner wirksam ist und die Befugnis der\nnötig » durchzuführen sei, so liegt darin notwendig ein- nachgehenden Pfandgläubiger, dasselbe im Angeschlossen, dass die Versteigerung aller verpfändeten schluss an die Auflegung des Lastenverzeichnisses nach\nGrundstücke zu gleicher Zeit erfolgen, damit also zuge- Bestand und Höhe zu bestreiten, natürlich dadurch\nwartet werden muss, bis die Betreibung in Bezug auf nicht berührt wird. Und zwar wird man den nachgealle in das Verwertungsstadium gelangt ist. Denn nur henden Pfandgläubigern dabei das Recht einräumen\nun ter dieser Voraussetzung ist es mögiich, die Verwertung müssen, nicht nm das Lastenverzeichnis der Liegenhinsichtlich der einzelnen Pfänder auf « das Nötige » zu schaft, auf denen ihr Pfandtitel haftet, sondern auch\nbeschränken. Die entgegengesetzte Interpretation des dasjenige der andern, für die in Betreibung gesetzte\nRekurrenten, wonach das Gesetz nur die gleichzeitige Pfandscbuld mitverpfändeten Liegenschaften anzufech-\nBetreibung, d. h. den gleichzeitigen Erlass eines Zahlungs- ten wenn in diesem nur ein kleinerer Teil jener Schuld\nbefehls für alle Pfänder, nicht aber deren gleichzeitige als' Last aufgenommen worden sein sollte als bei der\nVerwertung vorschriebe, ist mit dem Wortlaut und Zweck ihnen verhafteten Liegenschaft, da nur so die Gefahr\nder Bestimmung unvereinbar und bedarf einer weiteren vermieden werden kann, dass die letztere vom betreiben-\nWiderlegung nicht. den Pfandgläubiger in einem höheren Masse in Anspruch\n"}