{"Signatur": "CH_BGB_005", "Spider": "CH_UNIBE", "Datum": "1914-07-01", "PDF": {"Datei": "CH_UNIBE/CH_BGB_005_BGE-40-III-240.pdf", "URL": "https://www.fallrecht.ch/c3040240.pdf", "Checksum": "54d0d272835ee1654054817b7d392629"}, "Scrapedate": "2026-07-03", "Scrapetime": "23:31:30", "Num": ["BGE 40 III 240"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.07.1914 BGE 40 III 240"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III 01.07.1914 BGE 40 III 240"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III 01.07.1914 BGE 40 III 240"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III"}], "ScrapyJob": "446973/81/5", "Zeit UTC": "03.07.2026 23:31:30", "Checksum": "ed02a2c13990b08dc26aa9e8e71e05f3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.07.1914 BGE 40 III 240\n\n 244 Entscheidungen der SehuIdbetreibungs-\n. und Konkurskammer. N° 43. 245\nDie kantonale Aufsichtsbehörde schloss sich der\nletzteren Auffassung an und erklärte demgemäss die- zusetzen sei. Streitig sind demnach in Wirklichkeit zwei\nFortführung der Betreibung für die ganze Summe von Fragen. Einmal für welchen Betrag die genannte\n6671 Fr. « gegen den Opponenten Roth allein t) für Liegenschaft überhaupt in diesem Vollstreckung~ver­\nunzulässig. Andererseits hielt sie dafür, dass kein Grund fahren als Pfand in Anspruch genommen werden durfe;\nbestehe, die Betreibung völlig, also auch für den auf andererseits, ob sie dafür sofort, unabhängig vo~ der\nBunishus verlegten Betrag zu sistieren, wie dies die gegen die mitverpfändete Liegenschaft Hügstäldeli zu\nVorinstanz getan habe. Denn da die Liegenschaft de& richtenden Betreibung verwertet werden könne oder ob\nOpponenten für diesen Betrag primär (vor dem Hüg- damit zugewartet werden müsse, bis auch die letzt~re\nstäldeli) hafte, können sie offenbar dafür auch unab- Betreibung in das Stadium der Verwertung gelangt 1St.\nhängig von der gegen den Eigentümer des Hügstäldeli 2. - Soweit sich der Rekurs auf die erstere Frage, d. h.\ngerichteten Betreibung belangt werden. Der vom Re- auf die von der Vorinstanz unter Berufung auf Art. 816,\nkurrenten erhobene Einwand der Verspätung der 833 ZGB verfügte Red u k ti 0 n der Betreibung gegen\nBeschwerde des Schuldners wurde aus den von der Bunishus auf den Betrag von 2671 Fr. bezieht, muss er\nVorinstanz angeführten Gründen zurückgewiesen und ohne weiteres gutgeheissen werden, da kein Zweifel\ndemgemäss erkannt :. bestehen kann, dass die Vorinstanz mit dieser Anord-\n« Der Rekurs wird teilweise begründet erklärt und es· nung ihre Kognitionsbefugnis überschritten hat. Arhat demnach die gegen den Opponenten gerichtete tikel 816 Abs 3, 833 'ZGB geben den Aufsichtsbehörden\nBetreibung N° 107 für den Betrag von 2671 Fr., wogegen keine besonderen, den allgemeinen Grundsätzen des\ndie bereits erfolgte Zahlung von 1600 Fr. zu verrechnen Betreibungsrechts derogierenden Kom~et~nzen. In~­\nist, ungesäumt ihren Fortgang zu nehmen. t) besondere ändern sie nichts an dem Prmzlp, dass dIe\nB. - Diesen Entscheid hat Florin auf dem Rekurs- Bestreitung des mit dem Zahlungsbefehle· geltend gewege an das Bundesgericht weitergezogen und beantragt,. machten Pfandrechtes im Wege des Rech tsvorschlags\nes sei das von ihm bei der Vofinstanz gestellte Rekurs- und nicht der Beschwerde zu erfolgen hat und dass nur\nbegehren « in vollem Umfange « gutzuheissen. die Gerichte und nicht die Aufsichtsbehörden über den\nC. - Die kantonale Aufsichtsbehörde und der Bestand dieses Rechtes entscheiden können. Demnach\nRekursgegner Roth haben auf Abweisung des Rekurses konnte sich auch im vorliegenden Falle der Schuldner\nangetragen. gegen die mit dem Zahlungsbefehl geltend gemachte\nHaftung des Bunishus für die volle Pfandschuld nur\nDie Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht dadurch zur Wehre setzen, dass er dagegen Rechtsin Erwägung: vorschlag erhob. Nachdem er das unterlassen ~nd den\n1. - Das vom Rekurrenten bei der Vorinstanz gestellte Zahlungsbefehl für den Betrag von 6771 Fr. bedingungs-\nHauptbegehren, welches von ihm mit dem gegenwärtigen los und ohne daran hinsichtlich des Umfangs der Pfand-\nRekurse wieder aufgenommen wird, ging dahin, dass die haft irgendwelchen Vorbehalt zu knüpfen, aner~an~t\nhängige Pfandverwertungsbetreibung gegen die Liegen- hat ist das Pfandrecht, soweit es sich um das Verhaltms\nschaft Bunishus so f 0 r t und zwar für die volle im zwi~hen ihm und dem Gläubiger handelt, rechtskräftig\nRechtsvorschlag anerkannte Summe von 6671 Fr. fort- und für die Vollstreckungsbehörden verbindlich festgestellt. Wenn der Schuldner sich in seiner nachträglichen\n246 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer. N° 43. 247\n\n"}