{"Signatur": "CH_BGB_005", "Spider": "CH_UNIBE", "Datum": "1914-07-01", "PDF": {"Datei": "CH_UNIBE/CH_BGB_005_BGE-40-III-240.pdf", "URL": "https://www.fallrecht.ch/c3040240.pdf", "Checksum": "54d0d272835ee1654054817b7d392629"}, "Scrapedate": "2026-07-03", "Scrapetime": "23:31:30", "Num": ["BGE 40 III 240"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.07.1914 BGE 40 III 240"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III 01.07.1914 BGE 40 III 240"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III 01.07.1914 BGE 40 III 240"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III"}], "ScrapyJob": "446973/81/5", "Zeit UTC": "03.07.2026 23:31:30", "Checksum": "ed02a2c13990b08dc26aa9e8e71e05f3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.07.1914 BGE 40 III 240\n\n 242 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer. N° 43 . 243\nerlassen sollen, dies aber - wovon der Beschwerde- .gleichzeitig mitbetrieben werde, und müsse sich somit\nführer erst anfangs März (angeblich als sein Anwalt die auch über die Unterlassung der bezüglichen Vorkehren\nBetreibungsakten auf dem Konkursamt Entlebuch, wohin durch das Amt beschweren können. Doch könne natürsie das Betreibungsamt zwecks Anordnung der Ver- lich die Betreibung gegen Roth aus diesem Grunde nicht\nwertung geschickt hatte, einsah) erfahren habe - bis annulliert werden. Vielmehr sei einfach die Unterlassung\nheute nicht geschehen sei. Sollte die Betreibung dennoch des Amtes gutzumachen und im weiteren dafür Sorge\naufrechterhalten werden, so könne es jedenfalls nur für zu tragen, dass eine dem Gesetz. Art. 816 Abs. 3 ZGB\nden auf Bunishus verlegten Teil der Pfandschuld und Art. 157 SchKG entsprechende Verwertung durchgeschehen, da die von der Gemeinderatskanzlei vorge- geführt werden könne.\nnommene Verteilung als solche vom Pfandgläubiger nicht Gegm die durch Dispositiv 2 dieses Erkenntnisses\nangefochten und daher rechtskräftig geworden sei. Wenn verfügte Einstellung der Betreibung rekurrierte der\nBunishus für den auf Hügstäldeli verlegten Betrag noch Gläubiger Florin an die kantonale Aufsichtsbehörde,\nmithafte, so könne somit diese Haftung nur eine subsi- indem er beantragte: es sei in Aufhebung derselben das\ndiäre sein, beschränkt auf den Fall, dass sich bei der Betreibungsamt anzuweisen, die Verwertung der Liegen-\nVerwertung des Hügstäldeli ein Ausfall ergebe. schaft Bunishus für den ganzen anerkannten Betrag\nDurch Entscheid vom 16. April 1914 hat der Amts- von 6671 Fr., eventuell für den nicht auf die Liegenschaft\ngerichtspräsident von Entlebuch als untere Aufsichts- Hügstäldeli verlegten Teilbetrag von 2671 Fr. samt\nbehörde in teilweiser Gutheissung der Beschwerde er- Zins und Kosten (in beiden Fällen unter Abzug der\nkannt: Anzahlung von 1600 Fr.) sofort durchzuführen. Arti-\n« 1. - Das Betreibungsamt Flühli sei gehalten, den kel 816 Abs. 3 ZGB. so führte er aus, bestimme nur,\nZahlungsbefehl N° 107 auf Kosten des Beschwerde- da 5s die Betreibung gegen alle mitverpfändeten Grundbeklagten Florin auch dem Eigentümer des Hügstäldeli stücke gerichtet werden, nicht, dass diese auch gleichzuzustellen. zeitig verwertet werden müssten. Da der Rekurs-\n2. - Die Betreibung gegen Roth sei eingestellt bis zu gegner Roth Schuldner der ganzen Pfandforderung sei,\ndem Zeitpunkte, wo die gleichzeitige Verwertung der müsse er auch für diese ganze Forderung unabhängig\nbeiden Liegenschaften Bunishus und Hügstäldeli gesetz- von dem Vorgehen gegen den Eigentümer des Hügställich möglich ist und vom Betreibungsführer verlangt deli in Anspruch genommen werden können. Eventuell\nwird. ) sei es zum mindesten unzulässig gewesen, die Betreibung\nIn den Motiven des Entscheides wird zunächst fest- auch für den auf Bunishus verlegten Betrag einzustellen,\ngestellt, dass der Beschwerdeführer glaubhaftermassen da Bunishus doch auf alle Fälle hiefür vor dem Hügerst anfangs März 1914 von dem Sachverhalte, n-ämlich stäldeli zu haften habe. Demgegenüber hielt der Rekursder Tatsache, dass die Verwertung nur gegen Bunishus gegner Roth in der Rekursbeantwortung daran fest. dass\ngerichtet werden solle, Kenntnis erhalten habe, die zufolge der Rechtskraft der Verteilung die Haftung von\nBeschwerdefrist somit gewahrt erscheine, und sodann Bunishus für den auf Hügstäldeli verlegten Teil der\nzur Sache selbst ausgeführt: gemäss Art. 816 ZGB ' habe Pfandsumme nur noch eine subsidiäre auf den Fall\nder Pfandschuldner ein Recht darauf, dass ein allfälliger eines bei der Verwertung des Hügstäldeli sich ergebenden\nDritteigentümer einer mitverpfändeten Liegenschaft Verlustes beschränkte sei.\nAS 40 1lI - 1914 17\n"}