{"Signatur": "CH_BGB_005", "Spider": "CH_UNIBE", "Datum": "1914-07-01", "PDF": {"Datei": "CH_UNIBE/CH_BGB_005_BGE-40-III-240.pdf", "URL": "https://www.fallrecht.ch/c3040240.pdf", "Checksum": "54d0d272835ee1654054817b7d392629"}, "Scrapedate": "2026-07-03", "Scrapetime": "23:31:30", "Num": ["BGE 40 III 240"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.07.1914 BGE 40 III 240"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III 01.07.1914 BGE 40 III 240"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III 01.07.1914 BGE 40 III 240"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III"}], "ScrapyJob": "446973/81/5", "Zeit UTC": "03.07.2026 23:31:30", "Checksum": "ed02a2c13990b08dc26aa9e8e71e05f3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.07.1914 BGE 40 III 240\n\n240 und Konkurskammer. N° 43. 241\nEntscheidungen der SChuldbetreibungsforderung samt laufendem Zins bis spätestens 5. Mai\n1913 verlangte. Zugleich liess er dem Roth den Kauf-\n43. Entscheid vom 1. Juli 1914 i. S. Florin. zahlungsbrief auf den genannten Termin amtlich\nArt. 833 Abs. 1 u. 2 und 816 Abs. 3 ZGB. Zwingender kündigen. .\nCharakter der letzteren Vorschrift. Einstellung der Verwer- Nachdem bis dahin Zahlung nicht erfolgt war, leItete\ntung in der nur gegen ein mitverpfändetes Grundstück ge- er gegen Roth für die Summe von 7412 Fr. 10 Cts. nebst\nrichteten Betreibung, bis die Betreibung auch gegenüber\nden anderen mitverhafteten Grundstücken nachgeholt und Zins seit 15. März 1912 die Betreibung auf Grundpfandin das Verwertungsstadium gelangt ist. Der Einwand, dass verwertung ein. Der am 20. Juni 1913 zugestellte Zahdas Grundstück zufolge einer gemäss Art. 833 Abs. 1 vor- lungsbefehl nennt als Pfandgegenstand : « ~iegen~ch~ften\ngenommenen Verteilung der Pfandhaft nur noch für einen Hügstäldeli und Bunishus in Flühli. » Em Dnttelgen-\nTeil der Pfandschuld in Anspruch genommen werden dürfe,\nist durch Rechtsvorschlag geltend zu machen. Recht der tümer des Pfandes ist darin nicht erwähnt. Roth erhob\nnachgehenden Hypothekargläubiger, den aus der Unterlas- gegenüber der Betreibung folgenden Rechtsvors~hlag.:\nsung des Rechtsvorschlages sich ergebenden Umfang der « es werden nur 6671 Fr. nebst Zins zu 4 % Yo Selt\nPfandhaft der einzelnen Grundstücke bei Auflegung des 15. März 1912 anerkannt; das übrige wird bestritten,\nLastenverzeichnisses anzufechten.\nweil hiefür eine besondere Betreibung existiert und\nA. - Gottfried Roth in Flühli (Kanton Luzern) hatte bisher nicht zurückgezogen ist. »\nseinerzeit (das genaue Datum ist aus den Akten nicht Nachdem der Gläubiger Florin in der Folge für den\nersichtlich) von dem heutigen Rekurrenten Florin die anerkannten Betrag von 6671 Fr. die Verwertung ver-\nGrundstücke « Hügstäldeli» und « Bunishus » in der langt, stellte das Betreibungsamt am.15. Januar .!914\nGemeinde Flühli gekauft und zur Sicherstellung des dem Schuldner die Verwertungsanzeige zu, gewahrte\nVerkäufers für die Kaufpreisrestanz von 7412 Fr. 10 Cts. ihm dann aber nach Leistung einer Anzahlung von\ndarauf einen ~ Kaufzahlungsbrief » (nach altem Luzerner 1600 Fr. am 24. Februar 1914 Aufschub im Sinn von\nRecht) errichtet. In der Folge. verkaufte er die erstge- Art. 123 SchKG. Noch bevor die zweite Rate verfallen\nnannte Liegenschaft an einen gewissen Ruckstuhl, der war, am 6. März 1914, erhob hierauf der Schuldner\nsie seinerseits an Kantonsrat Bachmann-Wachter in . nachträglich bei der unteren Aufsichtsbehörde B~­\nPfäffikon weiter veräusserte. Die Gemeinderatskanzlei schwerde gegen die Betreibung mit dem. Antrage; SIe\nFlühli nahm daher gemäss Art. 833 Abs. 1 ZGB eine sei aufzuheben, eventuell sei jedenfalls dIe Verwertung\nVerteilung der Pfandhaft auf beide Grundstücke vor, gegenüber der Liegenschaft Bunishus nur für de~ ~uf\nindem sie von der gesamten Pfandsumme auf Hügstäl- sie verlegten Teil der Pfandforderung, 2671 Fr. abz~glich\ndeli 4000 Fr. und auf Bunishus 3412 Fr. 10 Cts. verlegte, der geleisteten Anzahlung von 1600 Fr. durchzufuhr~n.\nund machte dem Briefgläubiger Florin hievon am Zur Begründung wurde geltend gemacht, dass gema~s\n29. April 1912 Anzeige. Am 2. Mai 1912 teilte darauf Art. 816 ZGB, wenn mehrere Grundstücke für .d~e\nletzterer sowohl der Gemeinderatskanzlei Flühli als gleiche Forderung hafteten, die Betreibung ~leichzeItlg\ndem Roth durch eingeschriebenen Brief mit, dass er gegen a11 e zu richten sei und das Betreibungsamt\nmit dieser Verlegung nicht einig gehe und unter Beru- demnach bei Zustellung des Zahlungsbefehls an den\nfung auf Art. 833 Abs. 2 ZGB sowie § 109 des luzer- Beschwerdeführer gleichzeitig auch einen solchen an .?en\nnischen EG hiezu Abzahlung der gesam ten Pfand- Eigentümer des Hügstäldeli, Kantonsrat Bachmann hatte\n"}