240 und Konkurskammer. N° 43. 241 Entscheidungen der SChuldbetreibungs- forderung samt laufendem Zins bis spätestens 5. Mai 1913 verlangte. Zugleich liess er dem Roth den Kauf- 43. Entscheid vom 1. Juli 1914 i. S. Florin. zahlungsbrief auf den genannten Termin amtlich Art. 833 Abs. 1 u. 2 und 816 Abs. 3 ZGB. Zwingender kündigen. . Charakter der letzteren Vorschrift. Einstellung der Verwer- Nachdem bis dahin Zahlung nicht erfolgt war, leItete tung in der nur gegen ein mitverpfändetes Grundstück ge- er gegen Roth für die Summe von 7412 Fr. 10 Cts. nebst richteten Betreibung, bis die Betreibung auch gegenüber den anderen mitverhafteten Grundstücken nachgeholt und Zins seit 15. März 1912 die Betreibung auf Grundpfand- in das Verwertungsstadium gelangt ist. Der Einwand, dass verwertung ein. Der am 20. Juni 1913 zugestellte Zah- das Grundstück zufolge einer gemäss Art. 833 Abs. 1 vor- lungsbefehl nennt als Pfandgegenstand : « ~iegen~ch~ften genommenen Verteilung der Pfandhaft nur noch für einen Hügstäldeli und Bunishus in Flühli. » Em Dnttelgen- Teil der Pfandschuld in Anspruch genommen werden dürfe, ist durch Rechtsvorschlag geltend zu machen. Recht der tümer des Pfandes ist darin nicht erwähnt. Roth erhob nachgehenden Hypothekargläubiger, den aus der Unterlas- gegenüber der Betreibung folgenden Rechtsvors~hlag.: sung des Rechtsvorschlages sich ergebenden Umfang der « es werden nur 6671 Fr. nebst Zins zu 4 % Yo Selt Pfandhaft der einzelnen Grundstücke bei Auflegung des 15. März 1912 anerkannt; das übrige wird bestritten, Lastenverzeichnisses anzufechten. weil hiefür eine besondere Betreibung existiert und A. - Gottfried Roth in Flühli (Kanton Luzern) hatte bisher nicht zurückgezogen ist. » seinerzeit (das genaue Datum ist aus den Akten nicht Nachdem der Gläubiger Florin in der Folge für den ersichtlich) von dem heutigen Rekurrenten Florin die anerkannten Betrag von 6671 Fr. die Verwertung ver- Grundstücke « Hügstäldeli» und « Bunishus » in der langt, stellte das Betreibungsamt am.15. Januar .!914 Gemeinde Flühli gekauft und zur Sicherstellung des dem Schuldner die Verwertungsanzeige zu, gewahrte Verkäufers für die Kaufpreisrestanz von 7412 Fr. 10 Cts. ihm dann aber nach Leistung einer Anzahlung von darauf einen ~ Kaufzahlungsbrief » (nach altem Luzerner 1600 Fr. am 24. Februar 1914 Aufschub im Sinn von Recht) errichtet. In der Folge. verkaufte er die erstge- Art. 123 SchKG. Noch bevor die zweite Rate verfallen nannte Liegenschaft an einen gewissen Ruckstuhl, der war, am 6. März 1914, erhob hierauf der Schuldner sie seinerseits an Kantonsrat Bachmann-Wachter in . nachträglich bei der unteren Aufsichtsbehörde B~­ Pfäffikon weiter veräusserte. Die Gemeinderatskanzlei schwerde gegen die Betreibung mit dem. Antrage; SIe Flühli nahm daher gemäss Art. 833 Abs. 1 ZGB eine sei aufzuheben, eventuell sei jedenfalls dIe Verwertung Verteilung der Pfandhaft auf beide Grundstücke vor, gegenüber der Liegenschaft Bunishus nur für de~ ~uf indem sie von der gesamten Pfandsumme auf Hügstäl- sie verlegten Teil der Pfandforderung, 2671 Fr. abz~glich deli 4000 Fr. und auf Bunishus 3412 Fr. 10 Cts. verlegte, der geleisteten Anzahlung von 1600 Fr. durchzufuhr~n. und machte dem Briefgläubiger Florin hievon am Zur Begründung wurde geltend gemacht, dass gema~s 29. April 1912 Anzeige. Am 2. Mai 1912 teilte darauf Art. 816 ZGB, wenn mehrere Grundstücke für .d~e letzterer sowohl der Gemeinderatskanzlei Flühli als gleiche Forderung hafteten, die Betreibung ~leichzeItlg dem Roth durch eingeschriebenen Brief mit, dass er gegen a11 e zu richten sei und das Betreibungsamt mit dieser Verlegung nicht einig gehe und unter Beru- demnach bei Zustellung des Zahlungsbefehls an den fung auf Art. 833 Abs. 2 ZGB sowie § 109 des luzer- Beschwerdeführer gleichzeitig auch einen solchen an .?en nischen EG hiezu Abzahlung der gesam ten Pfand- Eigentümer des Hügstäldeli, Kantonsrat Bachmann hatte 242 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer. N° 43 . 243 erlassen sollen, dies aber - wovon der Beschwerde- .gleichzeitig mitbetrieben werde, und müsse sich somit führer erst anfangs März (angeblich als sein Anwalt die auch über die Unterlassung der bezüglichen Vorkehren Betreibungsakten auf dem Konkursamt Entlebuch, wohin durch das Amt beschweren können. Doch könne natür- sie das Betreibungsamt zwecks Anordnung der Ver- lich die Betreibung gegen Roth aus diesem Grunde nicht wertung geschickt hatte, einsah) erfahren habe - bis annulliert werden. Vielmehr sei einfach die Unterlassung heute nicht geschehen sei. Sollte die Betreibung dennoch des Amtes gutzumachen und im weiteren dafür Sorge aufrechterhalten werden, so könne es jedenfalls nur für zu tragen, dass eine dem Gesetz. Art. 816 Abs. 3 ZGB den auf Bunishus verlegten Teil der Pfandschuld und Art. 157 SchKG entsprechende Verwertung durch- geschehen, da die von der Gemeinderatskanzlei vorge- geführt werden könne. nommene Verteilung als solche vom Pfandgläubiger nicht Gegm die durch Dispositiv 2 dieses Erkenntnisses angefochten und daher rechtskräftig geworden sei. Wenn verfügte Einstellung der Betreibung rekurrierte der Bunishus für den auf Hügstäldeli verlegten Betrag noch Gläubiger Florin an die kantonale Aufsichtsbehörde, mithafte, so könne somit diese Haftung nur eine subsi- indem er beantragte: es sei in Aufhebung derselben das diäre sein, beschränkt auf den Fall, dass sich bei der Betreibungsamt anzuweisen, die Verwertung der Liegen- Verwertung des Hügstäldeli ein Ausfall ergebe. schaft Bunishus für den ganzen anerkannten Betrag Durch Entscheid vom 16. April 1914 hat der Amts- von 6671 Fr., eventuell für den nicht auf die Liegenschaft gerichtspräsident von Entlebuch als untere Aufsichts- Hügstäldeli verlegten Teilbetrag von 2671 Fr. samt behörde in teilweiser Gutheissung der Beschwerde er- Zins und Kosten (in beiden Fällen unter Abzug der kannt: Anzahlung von 1600 Fr.) sofort durchzuführen. Arti- « 1. - Das Betreibungsamt Flühli sei gehalten, den kel 816 Abs. 3 ZGB. so führte er aus, bestimme nur, Zahlungsbefehl N° 107 auf Kosten des Beschwerde- da 5s die Betreibung gegen alle mitverpfändeten Grund- beklagten Florin auch dem Eigentümer des Hügstäldeli stücke gerichtet werden, nicht, dass diese auch gleich- zuzustellen. zeitig verwertet werden müssten. Da der Rekurs- 2. - Die Betreibung gegen Roth sei eingestellt bis zu gegner Roth Schuldner der ganzen Pfandforderung sei, dem Zeitpunkte, wo die gleichzeitige Verwertung der müsse er auch für diese ganze Forderung unabhängig beiden Liegenschaften Bunishus und Hügstäldeli gesetz- von dem Vorgehen gegen den Eigentümer des Hügstäl- lich möglich ist und vom Betreibungsführer verlangt deli in Anspruch genommen werden können. Eventuell wird. ) sei es zum mindesten unzulässig gewesen, die Betreibung In den Motiven des Entscheides wird zunächst fest- auch für den auf Bunishus verlegten Betrag einzustellen, gestellt, dass der Beschwerdeführer glaubhaftermassen da Bunishus doch auf alle Fälle hiefür vor dem Hüg- erst anfangs März 1914 von dem Sachverhalte, n-ämlich stäldeli zu haften habe. Demgegenüber hielt der Rekurs- der Tatsache, dass die Verwertung nur gegen Bunishus gegner Roth in der Rekursbeantwortung daran fest. dass gerichtet werden solle, Kenntnis erhalten habe, die zufolge der Rechtskraft der Verteilung die Haftung von Beschwerdefrist somit gewahrt erscheine, und sodann Bunishus für den auf Hügstäldeli verlegten Teil der zur Sache selbst ausgeführt: gemäss Art. 816 ZGB ' habe Pfandsumme nur noch eine subsidiäre auf den Fall der Pfandschuldner ein Recht darauf, dass ein allfälliger eines bei der Verwertung des Hügstäldeli sich ergebenden Dritteigentümer einer mitverpfändeten Liegenschaft Verlustes beschränkte sei. AS 40 1lI - 1914 17 244 Entscheidungen der SehuIdbetreibungs- . und Konkurskammer. N° 43. 245 Die kantonale Aufsichtsbehörde schloss sich der letzteren Auffassung an und erklärte demgemäss die- zusetzen sei. Streitig sind demnach in Wirklichkeit zwei Fortführung der Betreibung für die ganze Summe von Fragen. Einmal für welchen Betrag die genannte 6671 Fr. « gegen den Opponenten Roth allein t) für Liegenschaft überhaupt in diesem Vollstreckung~ver­ unzulässig. Andererseits hielt sie dafür, dass kein Grund fahren als Pfand in Anspruch genommen werden durfe; bestehe, die Betreibung völlig, also auch für den auf andererseits, ob sie dafür sofort, unabhängig vo~ der Bunishus verlegten Betrag zu sistieren, wie dies die gegen die mitverpfändete Liegenschaft Hügstäldeli zu Vorinstanz getan habe. Denn da die Liegenschaft de& richtenden Betreibung verwertet werden könne oder ob Opponenten für diesen Betrag primär (vor dem Hüg- damit zugewartet werden müsse, bis auch die letzt~re stäldeli) hafte, können sie offenbar dafür auch unab- Betreibung in das Stadium der Verwertung gelangt 1St. hängig von der gegen den Eigentümer des Hügstäldeli 2. - Soweit sich der Rekurs auf die erstere Frage, d. h. gerichteten Betreibung belangt werden. Der vom Re- auf die von der Vorinstanz unter Berufung auf Art. 816, kurrenten erhobene Einwand der Verspätung der 833 ZGB verfügte Red u k ti 0 n der Betreibung gegen Beschwerde des Schuldners wurde aus den von der Bunishus auf den Betrag von 2671 Fr. bezieht, muss er Vorinstanz angeführten Gründen zurückgewiesen und ohne weiteres gutgeheissen werden, da kein Zweifel demgemäss erkannt :. bestehen kann, dass die Vorinstanz mit dieser Anord- « Der Rekurs wird teilweise begründet erklärt und es· nung ihre Kognitionsbefugnis überschritten hat. Ar- hat demnach die gegen den Opponenten gerichtete tikel 816 Abs 3, 833 'ZGB geben den Aufsichtsbehörden Betreibung N° 107 für den Betrag von 2671 Fr., wogegen keine besonderen, den allgemeinen Grundsätzen des die bereits erfolgte Zahlung von 1600 Fr. zu verrechnen Betreibungsrechts derogierenden Kom~et~nzen. In~­ ist, ungesäumt ihren Fortgang zu nehmen. t) besondere ändern sie nichts an dem Prmzlp, dass dIe B. - Diesen Entscheid hat Florin auf dem Rekurs- Bestreitung des mit dem Zahlungsbefehle· geltend ge- wege an das Bundesgericht weitergezogen und beantragt,. machten Pfandrechtes im Wege des Rech tsvorschlags es sei das von ihm bei der Vofinstanz gestellte Rekurs- und nicht der Beschwerde zu erfolgen hat und dass nur begehren « in vollem Umfange « gutzuheissen. die Gerichte und nicht die Aufsichtsbehörden über den C. - Die kantonale Aufsichtsbehörde und der Bestand dieses Rechtes entscheiden können. Demnach Rekursgegner Roth haben auf Abweisung des Rekurses konnte sich auch im vorliegenden Falle der Schuldner angetragen. gegen die mit dem Zahlungsbefehl geltend gemachte Haftung des Bunishus für die volle Pfandschuld nur Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht dadurch zur Wehre setzen, dass er dagegen Rechts- in Erwägung: vorschlag erhob. Nachdem er das unterlassen ~nd den 1. - Das vom Rekurrenten bei der Vorinstanz gestellte Zahlungsbefehl für den Betrag von 6771 Fr. bedingungs- Hauptbegehren, welches von ihm mit dem gegenwärtigen los und ohne daran hinsichtlich des Umfangs der Pfand- Rekurse wieder aufgenommen wird, ging dahin, dass die haft irgendwelchen Vorbehalt zu knüpfen, aner~an~t hängige Pfandverwertungsbetreibung gegen die Liegen- hat ist das Pfandrecht, soweit es sich um das Verhaltms schaft Bunishus so f 0 r t und zwar für die volle im zwi~hen ihm und dem Gläubiger handelt, rechtskräftig Rechtsvorschlag anerkannte Summe von 6671 Fr. fort- und für die Vollstreckungsbehörden verbindlich festge- stellt. Wenn der Schuldner sich in seiner nachträglichen 246 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer. N° 43. 247 Beschwerde darauf berief, dass neben Bunishus auch noch Die Versteigerung von Bunishus darf demnach erst eine andere, im Eigentwn eines Dritten stehende Liegen- erfolgen, nachdem die bisher unterlassene Zustellung schaft, das Hügstäldeli, als Pfand hafte, so konnte dies eines Zahlungsbefehls an den Eigentümer des mitver- demnach der Aufsichtsbehörde nicht das Recht geben, pfändeten Hügstäldeli nachgeholt und das Verfahren die Betreibung gegen Bunishus auf einen niedrigeren auch ihm gegenüber soweit durchgeführt ist, dass die als den im I,{echtsvorschlag anerkannten Betrag zu Verwertung verlangt werden kann, wie dies die erste reduzieren. Vielmehr erwuchs ihr daraus lediglich die Instanz zutreffend angeordnet hat. Dabei werden für Pflicht, dafür zu sorgen, dass dem Art. 816 Abs. 3 ZGB die Feststellung des Umfangs der Pfandhaft dieselben nachgelebt, die Betreibung also nicht gegen Bunishus Grundsätze zu beobachten sein, wie sie vorstehend in allein, sondern gegen beide Liegenschaften geführt Bezug auf die Betreibung gegen den Rekursgegner Roth werde. entwickelt worden sind. Das heisst es wird der Zahlungs- Der Rekurs ist daher in diesem Punkte in dem Sinne befehl auch hier auf den vollen Betrag der Pfandschuld zu schützen, dass die Betreibung gegen Bunishus für den zu stellen und dem Betriebenen zu überlassen sein, ob vollen, im Rechtsvorschlag nicht bestrittenen Betrag und inwieweit er das Pfandrecht durch Rechtsvorschlag aufrecht gestellt wird .. bestreiten will. Erhebt er einen solchen nicht, so ist 3. - Dagegen kann dem weiteren Begehren des Rekur- damit dessen Bestand für ihn verbindlich festgestellt. renten, die Verwertung gegen die genannte Liegenschaft Bestreitet er es ganz oder partiell, so wird es Sache des sofort und unabhängig von derjenigen des Hügstäldeli Gläubigers Florin sein, dasselbe im Prozesswege feststel- durchzuführen, keine Folge gegeben werden. Wenn len zu lassen. Art. 816 Abs. 3 ZGB bestimmt, dass da,wo für die Festzuhalten ist dabei immerhin, dass die in der gleiche Forderung mehrere Grundstücke als Pfand Unterlassung des Rechtsvorschlages liegende Anerken- haften, die Betreibung gegen alle zu richten, die Ver- nung des Pfandrechts nur im Verhältnis zwischen Gläu- wertung aber nach Anordnung . des Amtes nur « soweit biger und Schuldner wirksam ist und die Befugnis der nötig » durchzuführen sei, so liegt darin notwendig ein- nachgehenden Pfandgläubiger, dasselbe im An- geschlossen, dass die Versteigerung aller verpfändeten schluss an die Auflegung des Lastenverzeichnisses nach Grundstücke zu gleicher Zeit erfolgen, damit also zuge- Bestand und Höhe zu bestreiten, natürlich dadurch wartet werden muss, bis die Betreibung in Bezug auf nicht berührt wird. Und zwar wird man den nachge- alle in das Verwertungsstadium gelangt ist. Denn nur henden Pfandgläubigern dabei das Recht einräumen un ter dieser Voraussetzung ist es mögiich, die Verwertung müssen, nicht nm das Lastenverzeichnis der Liegen- hinsichtlich der einzelnen Pfänder auf « das Nötige » zu schaft, auf denen ihr Pfandtitel haftet, sondern auch beschränken. Die entgegengesetzte Interpretation des dasjenige der andern, für die in Betreibung gesetzte Rekurrenten, wonach das Gesetz nur die gleichzeitige Pfandscbuld mitverpfändeten Liegenschaften anzufech- Betreibung, d. h. den gleichzeitigen Erlass eines Zahlungs- ten wenn in diesem nur ein kleinerer Teil jener Schuld befehls für alle Pfänder, nicht aber deren gleichzeitige als' Last aufgenommen worden sein sollte als bei der Verwertung vorschriebe, ist mit dem Wortlaut und Zweck ihnen verhafteten Liegenschaft, da nur so die Gefahr der Bestimmung unvereinbar und bedarf einer weiteren vermieden werden kann, dass die letztere vom betreiben- Widerlegung nicht. den Pfandgläubiger in einem höheren Masse in Anspruch und Konkunkammer. N0 44. 249 248 Entscheidungen der Schuldbetreibungs_ ihnen rechtzeitig Beschwerde erhoben worden ist. eiBzu- genommen und ihr Pfandrecht weiter im Range zurück- ,schreiten haben. gedrängt wird, als es von Rechtswegen der Fall sein dürfte. Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer 4. - Auf Grund dieser Ausführungen erweist sich auch erk annt: die vom Rekurrenten erhobene formelle Einrede, dass Der Rekurs wird dahin begründet erklärt, der Beschwerde des Schuldners Roth, weil verspätet, a) dass die Betreibung gegen Bunishus für den keine Folge hätte gegeben werden dürfen, ohne weiteres vollen im Rechtsvorschlag nicht bestrittenen Betrag von als unbegründet. -6671 Fr. nebst Zins aufrecht zu bleiben hat, Denn soweit diese Beschwerde sich darauf richtete, b) die Verwertung aber im Sinne des erstinstanzlichen dass auch dem Eigentümer des Hügstäldeli ein Zahlungs- Entscheides zu sistieren ist, bis sie gemeinsam mit der- befehl zuzustellen sei, hat sie ja der Rekurrent durch jenigen der Liegenschaft Hügstäldeli erfolgen kann~ Nichtanfechtung des bezüglichen erstinstanzlichen Ur- teilsdispositives anerkannt, sodass die Frage ihrer Rechtzeitigkeit schon aus diesem Grunde keine Rolle mehr spielen kann. Zur Geltendmachung des anderen 44. Entscheid vom 1. Juli 1914 i. S. Heyer. Beschwer-degrundes aber, dass Bunishus nicht für sich allein, sondern nur gemeinsam mit dem HügstäldeIi ver- -Art. 278 SchKG. Prosequierung des Arrestes durch Anhebung wertet werden dürfe, was der Schuldner unzweifelhaft der Klage auf Anerkennung der Arrestforderung beim Ge- richte des ausländischen Wohnsitzes des Arrestschuldners. auch noch im Stadium der Verwertung berechtigt, Verfahren, wenn der Arrestschuldner auf das vom Gläubi- sodass es auf alle Fälle genügte, wenn er binnen zehn ger gestellte Begehren um Fortsetzung der Betreibung die Tagen, seitdem er davon erfahren, dass das Betreibungs- Vollstreckbarkeit des ausländischen Urteils im Kanton be- streitet. amt Bunishus für sich allein verwerten wolle, Beschwerde erhob. Dies war aber, wie die Vorinstanz feststellt, erst A. - In der Arrestbetreibung des heutigen Rekurrenten anfangs März 1914 der Fall. Aus der ihm am 15. Januar Dr. Meyer in Basel gegen Frau Lucie Levin geb. Hart- zugestellten Verwertungsanzeige brauchte er auf alle mann in BerIin hat das Betreibungsamt Basel-Stadt am Fälle noch nicht darauf zu schliessen, da darin als Ver- 25. März 1914, gestützt auf den unwidersprochen ge- wertungsgegenstand allgemein die «( von der Betreibung bliebenen Zahlungsbefehl, den Arrestgegenstand (Kon- betroffenen Liegenschaften) bezeichnet waren. kursdividende der Arrestschuldnerin im Konkurse ihres Im übrigen könnte, auch wenn er darum schon früher Ehemannes bei der Gerichtskasse Basel-Stadt) definitiv gewusst haben sollte, nichts darauf ankommen, da die gepfändet. Auf das nämliche Arrestobjekt hatte auch Bestimmung des Art. 816 Abs. 3 ZGB nicht nur im ein anderer Gläubiger, die Firma L. Edingers Söhne für Interesse des Schuldners und des betreibenden Gläu- eine Forderung von 1357 Fr. 80 Cts. Beschlag gelegt. bigers, sondern auch in demjenigen der anderen beteilig- Doch hatte die Arrestschuldnerin gegen die betreffende ten Pfandgläubiger und des dritten PfandeigentÜIners Betreibung Recht vorgeschlagen, worauf Edingers Söhne aufgestellt und somit eine solche z w in gen den Re c h- gegen sie rechtzeitig beim Landgericht Berlin Klage auf te s ist, gegen deren Verletzung die Aufsichtsbehörden Anerkennung ihrer Forderung erhoben. Mit Rücksicht von Amteswegen und unabhängig davon, ob bei