der Hauptsache auf tatsächlichen Feststellungen beruht. Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer Mit der erwähnten Handlung hat sich der Schuldner der Möglichkeit beraubt, den Art. 92 SchKG in Bezie- erkannt: hung auf die streitigen Sachen anrufen zu können. Die Der Rekurs wird abgewiesen. Wohltat dieser Gesetzesbestimmung kommt nur dem redlichen Schuldner zugute. Der Schuldner, der im Konkurse Gegenstände verheimlicht und beiseite schafft, die als Kompetenzstücke gelten müssten, stellt sich selbst ausserhalb des Gesetzes und kann daher dessen Schutz für die erwähnten Sachen nicht mehr beanspruchen (vgl. BI. f. zürch. Rspr. 3 N° 182).