in Erwägung: worden ist, auch nicht als Kompetenzstücke bean- 1. - Die Vorinstanz geht davon aus, dass der Rekur- spruchen. . rent dem Konkursamte die in Frage stehenden Gegen- 3 - Dass der Rekurrent Gegenstände mcht deshalb stände verheimlicht und sich daher gegenüber der Kon- auf· dem Beschwerdeweg herausverlangen kann, weil er kursmasse einer strafbaren Handlung schuldig gemacht an ihnen nach Konkursausbruch noch gearbeitet hat, ist habe. Diese Annahme ist unanfechtbar, zumal da sie in selbstverständlich. der Hauptsache auf tatsächlichen Feststellungen beruht.