so wäre damals auch darüber verfügt worden. Der Re- C. - Diesen Entscheid hat der Rekurrent unter kurrent kann sich nicht zu seinem Vorteil auf den Mangel Erneuerung seines Begehrens an das Bundesgericht weiter- einer Verfügung berufen, der auf seine eigene schuldhafte gezogen. Seinen Ausführungen ist noch folgendes zu Unterlassung zurückzuführen ist. . entnehmen: Er habe vom Konkursamt Rorschach kein 2. _ Die Vorinstanz stellt für das Bundesgencht ver- Verzeichnis der Kompetenzstücke erhalten.