Was die des Inventars, wobei er von der Ausscheidun~ der Gegenstände betreffe, an denen der Rekurrent nach Kompetenzstücke Kenntnis nehmen musste, nicht .mn~rt Konkursausbruch noch gearbeitet habe, so wäre es Sache der zehntägigen Frist auf dem Beschwerdeweg das JetZIge des Rekurrenten gewesen, zu beweisen, dass sie seit Begehren stellen konnte. Hätte er di~ G~genstände, um der Konkurseröffnung eine Wertvermehrung erfahren die es sich handelt, bei der InventansatIon angegeben, hätten. so wäre damals auch darüber verfügt worden.