Er Konkursmasse habe verkürzen wollen, müsse seinen ist selbst daran schuld, dass er nach der Unterzeichnung Behauptungen mit Misstrauen begegnet werden. Was die des Inventars, wobei er von der Ausscheidun~ der Gegenstände betreffe, an denen der Rekurrent nach Kompetenzstücke Kenntnis nehmen musste, nicht .mn~rt Konkursausbruch noch gearbeitet habe, so wäre es Sache der zehntägigen Frist auf dem Beschwerdeweg das JetZIge des Rekurrenten gewesen, zu beweisen, dass sie seit Begehren stellen konnte.