{"Signatur": "CH_BGB_005", "Spider": "CH_UNIBE", "Datum": "1914-01-01", "PDF": {"Datei": "CH_UNIBE/CH_BGB_005_BGE-40-III-236.pdf", "URL": "https://www.fallrecht.ch/c3040236.pdf", "Checksum": "a9ece63edfa33abd9ede8a39c4a34d91"}, "Scrapedate": "2026-07-03", "Scrapetime": "23:31:28", "Num": ["BGE 40 III 236"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.01.1914 BGE 40 III 236"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III 01.01.1914 BGE 40 III 236"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III 01.01.1914 BGE 40 III 236"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III"}], "ScrapyJob": "446973/81/5", "Zeit UTC": "03.07.2026 23:31:28", "Checksum": "fa2a7d8a4da20c6344b0b3037863b2ee", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.01.1914 BGE 40 III 236\n\n und Konkurskammer. N° 42. 239\n238 Entscheidungen der Schuldbetreibungs-\nRekurrenten erwiesen sei, in welcher Weise dieser die Ueberlassung von Kompetenzstücken verspätet sei. Er\nKonkursmasse habe verkürzen wollen, müsse seinen ist selbst daran schuld, dass er nach der Unterzeichnung\nBehauptungen mit Misstrauen begegnet werden. Was die des Inventars, wobei er von der Ausscheidun~ der\nGegenstände betreffe, an denen der Rekurrent nach Kompetenzstücke Kenntnis nehmen musste, nicht .mn~rt\nKonkursausbruch noch gearbeitet habe, so wäre es Sache der zehntägigen Frist auf dem Beschwerdeweg das JetZIge\ndes Rekurrenten gewesen, zu beweisen, dass sie seit Begehren stellen konnte. Hätte er di~ G~genstände, um\nder Konkurseröffnung eine Wertvermehrung erfahren die es sich handelt, bei der InventansatIon angegeben,\nhätten. so wäre damals auch darüber verfügt worden. Der Re-\nC. - Diesen Entscheid hat der Rekurrent unter kurrent kann sich nicht zu seinem Vorteil auf den Mangel\nErneuerung seines Begehrens an das Bundesgericht weiter- einer Verfügung berufen, der auf seine eigene schuldhafte\ngezogen. Seinen Ausführungen ist noch folgendes zu Unterlassung zurückzuführen ist. .\nentnehmen: Er habe vom Konkursamt Rorschach kein 2. _ Die Vorinstanz stellt für das Bundesgencht ver-\nVerzeichnis der Kompetenzstücke erhalten. Die Aus- bindlich fest, dass der Rekurrent den Beweis für die\nsagen seiner Ehefrau seien zum grössten Teil unwahr. behauptete Erwerbung von Gegenständen ~ach der\nDie Waschkommode habe er vor Konkursausbruch einem Konkurseröffnung nicht erbracht hat. Ist somIt ~avon\nMetzger an Zahlungsstatt übergeben. auszugehen, dass diese Gegenstände schon zur ZeIt der\nKonkurseröffnung beim Rekurrenten vor~anden w~:en,\nDie Schuldbetreibungs - und Konkurskammer zieht\nso kann sie dieser nach dem, was bereIts ausgefuhrt\nin Erwägung: worden ist, auch nicht als Kompetenzstücke bean-\n1. - Die Vorinstanz geht davon aus, dass der Rekur- spruchen. .\nrent dem Konkursamte die in Frage stehenden Gegen- 3 - Dass der Rekurrent Gegenstände mcht deshalb\nstände verheimlicht und sich daher gegenüber der Kon- auf· dem Beschwerdeweg herausverlangen kann, weil er\nkursmasse einer strafbaren Handlung schuldig gemacht an ihnen nach Konkursausbruch noch gearbeitet hat, ist\nhabe. Diese Annahme ist unanfechtbar, zumal da sie in selbstverständlich.\nder Hauptsache auf tatsächlichen Feststellungen beruht. Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer\nMit der erwähnten Handlung hat sich der Schuldner\nder Möglichkeit beraubt, den Art. 92 SchKG in Bezie- erkannt:\nhung auf die streitigen Sachen anrufen zu können. Die Der Rekurs wird abgewiesen.\nWohltat dieser Gesetzesbestimmung kommt nur dem\nredlichen Schuldner zugute. Der Schuldner, der im Konkurse Gegenstände verheimlicht und beiseite schafft, die\nals Kompetenzstücke gelten müssten, stellt sich selbst\nausserhalb des Gesetzes und kann daher dessen Schutz\nfür die erwähnten Sachen nicht mehr beanspruchen (vgl.\nBI. f. zürch. Rspr. 3 N° 182).\nZum gleichen Resultat führt auch die Erwägung der\nVorinstanz, dass das Begehren des Rekurrenten um\n"}