{"Signatur": "CH_BGB_005", "Spider": "CH_UNIBE", "Datum": "1914-01-01", "PDF": {"Datei": "CH_UNIBE/CH_BGB_005_BGE-40-III-236.pdf", "URL": "https://www.fallrecht.ch/c3040236.pdf", "Checksum": "a9ece63edfa33abd9ede8a39c4a34d91"}, "Scrapedate": "2026-07-03", "Scrapetime": "23:31:28", "Num": ["BGE 40 III 236"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.01.1914 BGE 40 III 236"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III 01.01.1914 BGE 40 III 236"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III 01.01.1914 BGE 40 III 236"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III"}], "ScrapyJob": "446973/81/5", "Zeit UTC": "03.07.2026 23:31:28", "Checksum": "fa2a7d8a4da20c6344b0b3037863b2ee", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.01.1914 BGE 40 III 236\n\nBeschwerde bei der irrtümlich angegangenen Instanz ehen, eine Waschkommode mit zwei Aufsätzen, einen\nals Datum der Beschwerdeführung gelte. Hiebei handelt Kommodenaufsatz, einen Speisekasten, verschiedene\nes sich aber um eine Ausnahmebestimmung, die eine Werkzeuge, Bretter und Leisten und eine Flasche Beize.\nausdehnende Auslegung nicht zulässt. Das Betreibungsamt In der Strafuntersuchung sagte die Ehefrau des Rekurist nicht etwa als eine bloss dem Grade nach nicht zu- renten aus, dass dieser die Kasten und das zugeschnittene\nständige Aufsichtsbehörde anzusehen; es kann über- Holz vor Konkursausbruch nach St. Gallen gebracht\nhaupt nicht als Aufsichtsinstanz gelten (vgl. JAEGER, habe, um sie der Konkursmasse zu entziehen. Das\nKomm. Art. 17 N. 9). Auch erscheint es durchaus nicht Konkursamt Rorschach beauftragte dasjenige von Tablat\nals zweckmässig, durch eine solche Auslegung die Ein- am 15. April 1914, die erwähnten Gegenstände zu invenreichung der Beschwerde bei dem beschwerdebeklagten tarisieren und sodann zu versteigern.\nAmte selbst zuzulassen. B. - Mit Eingabe vom 5. Mai 1914 erhob der Rekurrent Beschwerde mit dem Begehren, ihm die Gegen-\nDemnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer\nstände zu überlassen. Er machte geltend: Er habe die\nerkannt: drei Kasten bei der Inventarisation vergessen anzugeben,\nDer Rekurs wird abgewiesen. weil er sie wegen Platzmangel nicht in seiner Wohnung\nhabe unterbringen können. Diese Kasten samt den zwei\ndoppeltürigen, die er noch habe, seien für eine Familie\nvon zehn Personen nicht zu viel. Ebenso bedürfe er\n42. Entsoheid vom 1. Juli 1914 i. S. LudoUr. notwendig der drei Nachttischehell. An der Waschkom-\nArt. 224 Sch KG.: Der Gemeinschuldner kann Gegenstände, mode habe er nach dem Konkursausbruch noch geardie er dem Konkursamt bei der Inventarisation verheim- beitet. Der Kommodenaufsatz diene zur Aufbewahrung\nlicht hat, nicht nachträglich bei deren Entdeckung als der Sachen seiner Knaben. Das Werkzeug brauche er\nKompetenzstücke beanspruchen.\nzur Betätigung als Schreinermeister. Die Bretter habe\nA. - Im Konkurse über den Rekurrenten FranzXaver er nach dem Konkursausbruch gekauft. Die Flasche\nLudolff, Schreiner in Pratteln, der damals in Mörschwil Beize habe er zu Weihnachten selbst « angesetzt I).\nwohnte, nahm das Konkursamt Rorschach am 27. Juni Die Aufsichtsbehörde des Kantons St. Gallen wies die\n1913 das Inventar auf und schied dabei die Sachen aus, Beschwerde durch Entcheid vom 9. Juni 1914 im Sinne\ndie es dem Rekurrenten als Kompetenzstücke überliess. der Motive mit folgender Begründung ab : Gegenstände,\nDas Inventar mit der Ausscheidung der Kompetenz- die der Gemeinschuldner als Kompetenzstücke beanstücke wurde am gleichen Tage vom Rekurrenten unter- spruche, habe er bei der Ausscheidung dieser Gegenstände\nzeichnet. Dessen Familie zog dann später in die Gemeinde vom Konkursamt und jedenfalls während der zehntägigen\nTablat. Dort entdeckte die Polizei bei einer Hausdurch- Beschwerdefrist im Beschwerdeweg herauszuverlangen.\nsuchung, die in einer Strafuntersuchung gegen den Die Beschwerde wegen der Zuscheidung von Kompe-\nRekurrenten wegen Verheimlichung von Vermögens- tenzstücken sei daher verspätet. Für die Behauptung,\nstücken veranstaltet worden war, eine Reihe von nicht der Rekurrent habe gewisse Sachen erst nach dem Konim Inventar aufgezeichneten Gegenständen, nämlich drei kursausbruch angeschafft, fehle es an einem genügenden\neintürige rohe Kleiderkasten, drei bemalte Nachttisch- Beweis. Nachdem durch das Geständnis der Ehefrau des\n"}