236 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- und Konkurskamm.r. N° 42. 237 Beschwerde bei der irrtümlich angegangenen Instanz ehen, eine Waschkommode mit zwei Aufsätzen, einen als Datum der Beschwerdeführung gelte. Hiebei handelt Kommodenaufsatz, einen Speisekasten, verschiedene es sich aber um eine Ausnahmebestimmung, die eine Werkzeuge, Bretter und Leisten und eine Flasche Beize. ausdehnende Auslegung nicht zulässt. Das Betreibungsamt In der Strafuntersuchung sagte die Ehefrau des Rekur- ist nicht etwa als eine bloss dem Grade nach nicht zu- renten aus, dass dieser die Kasten und das zugeschnittene ständige Aufsichtsbehörde anzusehen; es kann über- Holz vor Konkursausbruch nach St. Gallen gebracht haupt nicht als Aufsichtsinstanz gelten (vgl. JAEGER, habe, um sie der Konkursmasse zu entziehen. Das Komm. Art. 17 N. 9). Auch erscheint es durchaus nicht Konkursamt Rorschach beauftragte dasjenige von Tablat als zweckmässig, durch eine solche Auslegung die Ein- am 15. April 1914, die erwähnten Gegenstände zu inven- reichung der Beschwerde bei dem beschwerdebeklagten tarisieren und sodann zu versteigern. Amte selbst zuzulassen. B. - Mit Eingabe vom 5. Mai 1914 erhob der Rekur- rent Beschwerde mit dem Begehren, ihm die Gegen- Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer stände zu überlassen. Er machte geltend: Er habe die erkannt: drei Kasten bei der Inventarisation vergessen anzugeben, Der Rekurs wird abgewiesen. weil er sie wegen Platzmangel nicht in seiner Wohnung habe unterbringen können. Diese Kasten samt den zwei doppeltürigen, die er noch habe, seien für eine Familie von zehn Personen nicht zu viel. Ebenso bedürfe er 42. Entsoheid vom 1. Juli 1914 i. S. LudoUr. notwendig der drei Nachttischehell. An der Waschkom- Art. 224 Sch KG.: Der Gemeinschuldner kann Gegenstände, mode habe er nach dem Konkursausbruch noch gear- die er dem Konkursamt bei der Inventarisation verheim- beitet. Der Kommodenaufsatz diene zur Aufbewahrung licht hat, nicht nachträglich bei deren Entdeckung als der Sachen seiner Knaben. Das Werkzeug brauche er Kompetenzstücke beanspruchen. zur Betätigung als Schreinermeister. Die Bretter habe A. - Im Konkurse über den Rekurrenten FranzXaver er nach dem Konkursausbruch gekauft. Die Flasche Ludolff, Schreiner in Pratteln, der damals in Mörschwil Beize habe er zu Weihnachten selbst « angesetzt I). wohnte, nahm das Konkursamt Rorschach am 27. Juni Die Aufsichtsbehörde des Kantons St. Gallen wies die 1913 das Inventar auf und schied dabei die Sachen aus, Beschwerde durch Entcheid vom 9. Juni 1914 im Sinne die es dem Rekurrenten als Kompetenzstücke überliess. der Motive mit folgender Begründung ab : Gegenstände, Das Inventar mit der Ausscheidung der Kompetenz- die der Gemeinschuldner als Kompetenzstücke bean- stücke wurde am gleichen Tage vom Rekurrenten unter- spruche, habe er bei der Ausscheidung dieser Gegenstände zeichnet. Dessen Familie zog dann später in die Gemeinde vom Konkursamt und jedenfalls während der zehntägigen Tablat. Dort entdeckte die Polizei bei einer Hausdurch- Beschwerdefrist im Beschwerdeweg herauszuverlangen. suchung, die in einer Strafuntersuchung gegen den Die Beschwerde wegen der Zuscheidung von Kompe- Rekurrenten wegen Verheimlichung von Vermögens- tenzstücken sei daher verspätet. Für die Behauptung, stücken veranstaltet worden war, eine Reihe von nicht der Rekurrent habe gewisse Sachen erst nach dem Kon- im Inventar aufgezeichneten Gegenständen, nämlich drei kursausbruch angeschafft, fehle es an einem genügenden eintürige rohe Kleiderkasten, drei bemalte Nachttisch- Beweis. Nachdem durch das Geständnis der Ehefrau des und Konkurskammer. N° 42. 239 238 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- Rekurrenten erwiesen sei, in welcher Weise dieser die Ueberlassung von Kompetenzstücken verspätet sei. Er Konkursmasse habe verkürzen wollen, müsse seinen ist selbst daran schuld, dass er nach der Unterzeichnung Behauptungen mit Misstrauen begegnet werden. Was die des Inventars, wobei er von der Ausscheidun~ der Gegenstände betreffe, an denen der Rekurrent nach Kompetenzstücke Kenntnis nehmen musste, nicht .mn~rt Konkursausbruch noch gearbeitet habe, so wäre es Sache der zehntägigen Frist auf dem Beschwerdeweg das JetZIge des Rekurrenten gewesen, zu beweisen, dass sie seit Begehren stellen konnte. Hätte er di~ G~genstände, um der Konkurseröffnung eine Wertvermehrung erfahren die es sich handelt, bei der InventansatIon angegeben, hätten. so wäre damals auch darüber verfügt worden. Der Re- C. - Diesen Entscheid hat der Rekurrent unter kurrent kann sich nicht zu seinem Vorteil auf den Mangel Erneuerung seines Begehrens an das Bundesgericht weiter- einer Verfügung berufen, der auf seine eigene schuldhafte gezogen. Seinen Ausführungen ist noch folgendes zu Unterlassung zurückzuführen ist. . entnehmen: Er habe vom Konkursamt Rorschach kein 2. _ Die Vorinstanz stellt für das Bundesgencht ver- Verzeichnis der Kompetenzstücke erhalten. Die Aus- bindlich fest, dass der Rekurrent den Beweis für die sagen seiner Ehefrau seien zum grössten Teil unwahr. behauptete Erwerbung von Gegenständen ~ach der Die Waschkommode habe er vor Konkursausbruch einem Konkurseröffnung nicht erbracht hat. Ist somIt ~avon Metzger an Zahlungsstatt übergeben. auszugehen, dass diese Gegenstände schon zur ZeIt der Konkurseröffnung beim Rekurrenten vor~anden w~:en, Die Schuldbetreibungs - und Konkurskammer zieht so kann sie dieser nach dem, was bereIts ausgefuhrt in Erwägung: worden ist, auch nicht als Kompetenzstücke bean- 1. - Die Vorinstanz geht davon aus, dass der Rekur- spruchen. . rent dem Konkursamte die in Frage stehenden Gegen- 3 - Dass der Rekurrent Gegenstände mcht deshalb stände verheimlicht und sich daher gegenüber der Kon- auf· dem Beschwerdeweg herausverlangen kann, weil er kursmasse einer strafbaren Handlung schuldig gemacht an ihnen nach Konkursausbruch noch gearbeitet hat, ist habe. Diese Annahme ist unanfechtbar, zumal da sie in selbstverständlich. der Hauptsache auf tatsächlichen Feststellungen beruht. Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer Mit der erwähnten Handlung hat sich der Schuldner der Möglichkeit beraubt, den Art. 92 SchKG in Bezie- erkannt: hung auf die streitigen Sachen anrufen zu können. Die Der Rekurs wird abgewiesen. Wohltat dieser Gesetzesbestimmung kommt nur dem redlichen Schuldner zugute. Der Schuldner, der im Kon- kurse Gegenstände verheimlicht und beiseite schafft, die als Kompetenzstücke gelten müssten, stellt sich selbst ausserhalb des Gesetzes und kann daher dessen Schutz für die erwähnten Sachen nicht mehr beanspruchen (vgl. BI. f. zürch. Rspr. 3 N° 182). Zum gleichen Resultat führt auch die Erwägung der Vorinstanz, dass das Begehren des Rekurrenten um