2 der Verordnung bedesgericht weitergezogen mit dem Begehren, die Frist- treffend die Beschwerdeführuug in Schuldbetreibungsansetzung des Betreibungsamtes sei aufzuheben, even- und Konkurssachen, dass eine Beschwerde, wenn sie bei tuell sei die kantonale Aufsichtsbehörde anzuweisen, die einer dem Grade nach nicht zuständigen kantonalen Beschwerde materiell zu behandeln. Den Ausführungen Aufsichtsinstanz angebracht werde, von Amtes wegen der , Rekurrentin ist folgendes zu entnehmen;