Infolgedessen sei die Beschwerde ver- bungsamt kann, wie die Vorinstanz mit Recht hervorgespätet. hoben hat, nicht als gültige Einreichung angesehen C. - Diesen Entscheid hat die Rekurrentin an das Bun-· werden. Allerdings bestimmt Art. 2 der Verordnung bedesgericht weitergezogen mit dem Begehren, die Frist- treffend die Beschwerdeführuug in Schuldbetreibungsansetzung des Betreibungsamtes sei aufzuheben, even- und Konkurssachen, dass eine Beschwerde, wenn sie bei tuell sei die kantonale Aufsichtsbehörde anzuweisen, die einer dem Grade nach nicht zuständigen kantonalen Beschwerde materiell zu behandeln.