Das Betreibungsamt habe die Beschwerde- da das Betreibungsamt die Beschwerde nach der Festschrift nun offensichtlich erst am 31. März 1914 der Post stellung der Vorinstanz erst am 31. März zur Post gegezur Uebersendung an die Aufsichtsbehörde übergeben,. ben hat. weil sie erst an diesem Tage um 6 Uhr nach Solothurn Die Uebergabe der Beschwerdeschrift an das Betreigekommen sei. Infolgedessen sei die Beschwerde ver- bungsamt kann, wie die Vorinstanz mit Recht hervorgespätet. hoben hat, nicht als gültige Einreichung angesehen C. - Diesen Entscheid hat die Rekurrentin an das Bun-· werden.