Diese Voraussetzung trifft nicht zu, Art. 17 N. 9). Das Betreibungsamt habe die Beschwerde- da das Betreibungsamt die Beschwerde nach der Festschrift nun offensichtlich erst am 31. März 1914 der Post stellung der Vorinstanz erst am 31. März zur Post gegezur Uebersendung an die Aufsichtsbehörde übergeben,. ben hat. weil sie erst an diesem Tage um 6 Uhr nach Solothurn Die Uebergabe der Beschwerdeschrift an das Betreigekommen sei.