der angefochtenen Verfügung am 19. März adends 6 Uhr worden. Das müsse für die Einhaltung der Frist genüder Post übergeben. Sie sei daher am gleichen Tage und gen. Zudem sei es nicht festgestellt, dass das Amt die zwar abends 8 Uhr noch in die Hände des Vertreters. Beschwerdeschrift nicht noch am 30. März vor 6 Uhr der Rekurrentin gelangt, weil in Olten um diese Zeit die abends an die Aufsichtsbehörde weitergeleitet habe. Postsachen noch vertragen würden.