18 MO die Wahlbehörde, also der Bundes- abends 6 Uhr. rat, ob der Rekurrent wieder Dienst zu leisten habe. Steht Entscheidungen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer . N° 41. 23~ 234 Die kantonale Aufsichtsbehörde entschied · am 11~ zugestellt worden. Doch spiele diese Frage keine Rolle, April 1914, auf die Beschwerde werde nicht eingetreten. weil die Frist zur Beschwerde in jedem Falle erst am Aus der Begründung des Entscheides ist folgendes her- 30. März abgelaufen sei. Die Beschwerde sei nun beim vorzuheben : Das Betreibungsamt habe die Ausfertigung Betreibungsamt an diesem Tage vor 6 Uhr eingereicht