Die B~­ lassen. Aber es besteht die Möglichkeit, dass entweder schwerdeschrift wurde am 30. März 1914 dem Betrelder Konkurs infolge eines Nachlassvertrages widerrufen bungsamt übergeben und dieses sandte sie dann der wird oder dass die Rechtsfolgen des Konkurses durch Aufsichtsbehörde des Kantons Solothurn. Der auf dem Befriedigung der Gläubiger oder sonst mit ihrer Zustim- Briefumschlag angebrachte Stempel des Postbureaus mung dahinfallen. Tritt ein solcher Fall ein, so entschei- Solothurn gibt als Ankunftszeit an den 31. März 1914 det nach Art. 18 MO die Wahlbehörde, also der Bundes- abends 6 Uhr.