So dann ist er einstweilen nicht Betreibungsa~t Olten-Gösgen der Rekurrentin, der Nawegen eines schweren Deliktes verurteilt und daher tionalen Genossenschaft in Olten, in einem Widernicht etwa nach Art. 17 MO durch Verfügung des Mili- spruchsverfahren, das sich an einen Arrest angeschlossen tärdepartementes von der Dienstpflicht ausgeschlossen hatte, eine Klagefrist an. worden. Allerdings hat man ihn infolge des Konkurs- B. - Hiegegen erhob die Rekurrentin Beschwerde mit ausbruches bis auf weiteres aus der Dienstpflicht ent- dem Begehren um Aufhebung der Verfügung. Die B~­ lassen.