17 SchKG. - Die Uebergabe einer Beschwerde an das keineswegs fest, dass der Rekurrent nie mehr Dienst tun Betreibungsamt, gegen das sie sich richtet, gilt nicht als gültige Einreichung der Beschwerde. werde. Ersteht bis Ende 19i6 im auszugspflichtigen Alter und kann auch noch in der Landwehr zum Dienst A. - Durch Verfügung vom 19. März 1914 setzte das angehalten werden. So dann ist er einstweilen nicht Betreibungsa~t Olten-Gösgen der Rekurrentin, der Nawegen eines schweren Deliktes verurteilt und daher tionalen Genossenschaft in Olten, in einem Widernicht etwa nach Art.