.als deren Verwendung zum Militärdienst des Inhabers Für die Frage der Pfändbarkeit der Offiziersausrüstung nicht vollständig ausgeschlossen ist. und -bekleidung ist es somit unerheblich, ob der Bund daran Privatrechte geltend mache. Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer 2. - Der Vorinstanz kann aber auch insoweit nicht erkannt: beigestimmt werden, als sie ausführt, dass der Beschlag- Der Rekurs wird gutgeheissen und das Konkursamt nahme keine militärischen Gründe entgegenständen.