{"Signatur": "CH_BGB_005", "Spider": "CH_UNIBE", "Datum": "1914-06-04", "PDF": {"Datei": "CH_UNIBE/CH_BGB_005_BGE-40-III-233.pdf", "URL": "https://www.fallrecht.ch/c3040233.pdf", "Checksum": "63440849ccae26d00b2f4fd04a0be46c"}, "Scrapedate": "2026-07-03", "Scrapetime": "23:31:28", "Num": ["BGE 40 III 233"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 04.06.1914 BGE 40 III 233"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III 04.06.1914 BGE 40 III 233"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III 04.06.1914 BGE 40 III 233"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III"}], "ScrapyJob": "446973/81/5", "Zeit UTC": "03.07.2026 23:31:28", "Checksum": "9919ad3941a6c1d1e1a60a6f760b5bd6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 04.06.1914 BGE 40 III 233\n\n234\nDie kantonale Aufsichtsbehörde entschied · am 11~ zugestellt worden. Doch spiele diese Frage keine Rolle,\nApril 1914, auf die Beschwerde werde nicht eingetreten. weil die Frist zur Beschwerde in jedem Falle erst am\nAus der Begründung des Entscheides ist folgendes her- 30. März abgelaufen sei. Die Beschwerde sei nun beim\nvorzuheben : Das Betreibungsamt habe die Ausfertigung Betreibungsamt an diesem Tage vor 6 Uhr eingereicht\nder angefochtenen Verfügung am 19. März adends 6 Uhr worden. Das müsse für die Einhaltung der Frist genüder Post übergeben. Sie sei daher am gleichen Tage und gen. Zudem sei es nicht festgestellt, dass das Amt die\nzwar abends 8 Uhr noch in die Hände des Vertreters. Beschwerdeschrift nicht noch am 30. März vor 6 Uhr\nder Rekurrentin gelangt, weil in Olten um diese Zeit die abends an die Aufsichtsbehörde weitergeleitet habe.\nPostsachen noch vertragen würden. Die Frist zur Be- Durch den Ankunftsstempel des Postbureaus Solothurn\nschwerde sei somit, weil der letzte Tag ein Sonntag ge- sei nicht bewiesen, dass die Eingabe erst am 31. März\nwesen sei, am 30. März abends 6 Uhr abgelaufen. Es sei in Olten zur Post gegeben worden sei. Die Post arbeite\nnicht festgestellt, ob die Beschwerdeschrift am 30. März nicht so regelmässig, dass eine Verzögerung als ausgevor 6 Uhr abends dem Betreibungsamt übergeben wor- schlossen gelten müsse.\nden sei; aber wenn man dies auch annähme, so wäre es. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht\ndoch bedeutungslos, .weil die Beschwerdeschrift der\nAufsichtsbehörde und nicht dem Betreibungsamt einge- in Erwägung:\nreicht werden müsse. Allerdings sei eine bei der nur dem Wie die Vorinstanz mit Recht entschieden hat, war\nGrade nach unzuständigen Aufsichtsbehörde eingereichte· die bei ihr eingereichte Beschwerde verspätet. Die\nBeschwerde von Amtes wegen an die richtige Instanz Rekurrentin gibt zu, dass die Beschwerdefrist am 30.\nzu leiten (vgl. JAEGER, Komm. Art. 17 N. 5). Im vorlie- März abends 6 Uhr ablief. Die Beschwerde wäre somit\ngenden Falle handle es sich aber um die Einreichung nur dann rechtzeitig eingereicht worden, wenn sie bis zu\nbei einer überhaupt, nicht nur dem .Grade nach unzu- diesem Zeitpunkt der Vorinstanz übergeben oder bei\nständigen Behörde. Durch eine solche werde die Be- der Post zur Uebermittlung an die Vorinstanz aufgegeschwerdefrist nicht unterbrochen (vgl. JAEGER, Komm. ben worden wäre. Diese Voraussetzung trifft nicht zu,\nArt. 17 N. 9). Das Betreibungsamt habe die Beschwerde- da das Betreibungsamt die Beschwerde nach der Festschrift nun offensichtlich erst am 31. März 1914 der Post stellung der Vorinstanz erst am 31. März zur Post gegezur Uebersendung an die Aufsichtsbehörde übergeben,. ben hat.\nweil sie erst an diesem Tage um 6 Uhr nach Solothurn Die Uebergabe der Beschwerdeschrift an das Betreigekommen sei. Infolgedessen sei die Beschwerde ver- bungsamt kann, wie die Vorinstanz mit Recht hervorgespätet. hoben hat, nicht als gültige Einreichung angesehen\nC. - Diesen Entscheid hat die Rekurrentin an das Bun-· werden. Allerdings bestimmt Art. 2 der Verordnung bedesgericht weitergezogen mit dem Begehren, die Frist- treffend die Beschwerdeführuug in Schuldbetreibungsansetzung des Betreibungsamtes sei aufzuheben, even- und Konkurssachen, dass eine Beschwerde, wenn sie bei\ntuell sei die kantonale Aufsichtsbehörde anzuweisen, die einer dem Grade nach nicht zuständigen kantonalen\nBeschwerde materiell zu behandeln. Den Ausführungen Aufsichtsinstanz angebracht werde, von Amtes wegen\nder , Rekurrentin ist folgendes zu entnehmen; Die Frist- an die richtige Instanz überzuleiten sei und dass in\nansetzung sei nicht am 19., sondern erst am 20. März. einem solchen Falle das Datum der Einreichung der\n236 EntscheIdungen der Schuldbetreibungs- und Konkurskamm.r. N° 42. 237\n\n"}