{"Signatur": "CH_BGB_005", "Spider": "CH_UNIBE", "Datum": "1914-06-04", "PDF": {"Datei": "CH_UNIBE/CH_BGB_005_BGE-40-III-233.pdf", "URL": "https://www.fallrecht.ch/c3040233.pdf", "Checksum": "63440849ccae26d00b2f4fd04a0be46c"}, "Scrapedate": "2026-07-03", "Scrapetime": "23:31:28", "Num": ["BGE 40 III 233"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 04.06.1914 BGE 40 III 233"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III 04.06.1914 BGE 40 III 233"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III 04.06.1914 BGE 40 III 233"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III"}], "ScrapyJob": "446973/81/5", "Zeit UTC": "03.07.2026 23:31:28", "Checksum": "9919ad3941a6c1d1e1a60a6f760b5bd6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 04.06.1914 BGE 40 III 233\n\n und Konkurskammer • N° 41. 233\n232 Entscheidungen der Schuldbetreibungssomit nicht fest, dass der Rekurrent zu keinem Dienst\nFalle mehr für sich beanspruchen kann, sobald der .mehr angehalten werde, so darf ihm die Offiziersbeklei-\nInhaber 200 Offiziersdiensttage hinter sich hat. Trotzdem -dung und -ausrüstung nicht weggenommen werden; denn\nist es aber nicht zweifelhaft, dass die Ausrüstung eines vom Standpunkte des öffentlichen Rechtes aus und\ndienstpflichtigen Offiziers auch nach dem Ablauf der insbesondere nach Art. 92. Ziff. 6 SchKG müssen die\nerwähnten Dienstzeit weder von ihm veräussert (vgl. Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände eines Wehr-\nArt. 11 der Verordnung), noch von seinen Gläubigern mannes zum mindesten solange als unpfändbar gelten,\ngepfändet oder zur Konkursmasse gezogen werden darf. .als deren Verwendung zum Militärdienst des Inhabers\nFür die Frage der Pfändbarkeit der Offiziersausrüstung nicht vollständig ausgeschlossen ist.\nund -bekleidung ist es somit unerheblich, ob der Bund\ndaran Privatrechte geltend mache. Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer\n2. - Der Vorinstanz kann aber auch insoweit nicht erkannt:\nbeigestimmt werden, als sie ausführt, dass der Beschlag- Der Rekurs wird gutgeheissen und das Konkursamt\nnahme keine militärischen Gründe entgegenständen. Es Gossau angewiesen, dem Rekurrenten die Offiziersbekleiist im vorliegenden Falle nicht nötig, zu entscheiden, ob dungs- und -ausrüstungstücke zu überlassen.\ndie Ausrüstung und Bekleidung eines Offiziers veräusserlich und pfändbar sei, wenn feststeht, dass er überhaupt\nkeinen Dienst mehr tut, sei es, weil er gestorben ist, sei\nes, weil er ein Alter erreicht hat, in dem eine Dienst-\n41. Entscheid vom a4. Juni 1914 i. S.\nleistung ausgeschlossen ist, oder weil er aus dem Dienste\nnach Art. 17 MO endgültig entlassen worden ist; denn\nNa.tionale Genossenschaft.\nes steht trotz dem Bericht des Militärdepartementes Art. 17 SchKG. - Die Uebergabe einer Beschwerde an das\nkeineswegs fest, dass der Rekurrent nie mehr Dienst tun Betreibungsamt, gegen das sie sich richtet, gilt nicht als\ngültige Einreichung der Beschwerde.\nwerde. Ersteht bis Ende 19i6 im auszugspflichtigen\nAlter und kann auch noch in der Landwehr zum Dienst A. - Durch Verfügung vom 19. März 1914 setzte das\nangehalten werden. So dann ist er einstweilen nicht Betreibungsa~t Olten-Gösgen der Rekurrentin, der Nawegen eines schweren Deliktes verurteilt und daher tionalen Genossenschaft in Olten, in einem Widernicht etwa nach Art. 17 MO durch Verfügung des Mili- spruchsverfahren, das sich an einen Arrest angeschlossen\ntärdepartementes von der Dienstpflicht ausgeschlossen hatte, eine Klagefrist an.\nworden. Allerdings hat man ihn infolge des Konkurs- B. - Hiegegen erhob die Rekurrentin Beschwerde mit\nausbruches bis auf weiteres aus der Dienstpflicht ent- dem Begehren um Aufhebung der Verfügung. Die B~­\nlassen. Aber es besteht die Möglichkeit, dass entweder schwerdeschrift wurde am 30. März 1914 dem Betrelder Konkurs infolge eines Nachlassvertrages widerrufen bungsamt übergeben und dieses sandte sie dann der\nwird oder dass die Rechtsfolgen des Konkurses durch Aufsichtsbehörde des Kantons Solothurn. Der auf dem\nBefriedigung der Gläubiger oder sonst mit ihrer Zustim- Briefumschlag angebrachte Stempel des Postbureaus\nmung dahinfallen. Tritt ein solcher Fall ein, so entschei- Solothurn gibt als Ankunftszeit an den 31. März 1914\ndet nach Art. 18 MO die Wahlbehörde, also der Bundes- abends 6 Uhr.\nrat, ob der Rekurrent wieder Dienst zu leisten habe. Steht\nEntscheidungen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer . N° 41. 23~\n"}