und Konkurskammer • N° 41. 233 232 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- somit nicht fest, dass der Rekurrent zu keinem Dienst Falle mehr für sich beanspruchen kann, sobald der .mehr angehalten werde, so darf ihm die Offiziersbeklei- Inhaber 200 Offiziersdiensttage hinter sich hat. Trotzdem -dung und -ausrüstung nicht weggenommen werden; denn ist es aber nicht zweifelhaft, dass die Ausrüstung eines vom Standpunkte des öffentlichen Rechtes aus und dienstpflichtigen Offiziers auch nach dem Ablauf der insbesondere nach Art. 92. Ziff. 6 SchKG müssen die erwähnten Dienstzeit weder von ihm veräussert (vgl. Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände eines Wehr- Art. 11 der Verordnung), noch von seinen Gläubigern mannes zum mindesten solange als unpfändbar gelten, gepfändet oder zur Konkursmasse gezogen werden darf. .als deren Verwendung zum Militärdienst des Inhabers Für die Frage der Pfändbarkeit der Offiziersausrüstung nicht vollständig ausgeschlossen ist. und -bekleidung ist es somit unerheblich, ob der Bund daran Privatrechte geltend mache. Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer 2. - Der Vorinstanz kann aber auch insoweit nicht erkannt: beigestimmt werden, als sie ausführt, dass der Beschlag- Der Rekurs wird gutgeheissen und das Konkursamt nahme keine militärischen Gründe entgegenständen. Es Gossau angewiesen, dem Rekurrenten die Offiziersbeklei- ist im vorliegenden Falle nicht nötig, zu entscheiden, ob dungs- und -ausrüstungstücke zu überlassen. die Ausrüstung und Bekleidung eines Offiziers veräusser- lich und pfändbar sei, wenn feststeht, dass er überhaupt keinen Dienst mehr tut, sei es, weil er gestorben ist, sei es, weil er ein Alter erreicht hat, in dem eine Dienst- 41. Entscheid vom a4. Juni 1914 i. S. leistung ausgeschlossen ist, oder weil er aus dem Dienste nach Art. 17 MO endgültig entlassen worden ist; denn Na.tionale Genossenschaft. es steht trotz dem Bericht des Militärdepartementes Art. 17 SchKG. - Die Uebergabe einer Beschwerde an das keineswegs fest, dass der Rekurrent nie mehr Dienst tun Betreibungsamt, gegen das sie sich richtet, gilt nicht als gültige Einreichung der Beschwerde. werde. Ersteht bis Ende 19i6 im auszugspflichtigen Alter und kann auch noch in der Landwehr zum Dienst A. - Durch Verfügung vom 19. März 1914 setzte das angehalten werden. So dann ist er einstweilen nicht Betreibungsa~t Olten-Gösgen der Rekurrentin, der Na- wegen eines schweren Deliktes verurteilt und daher tionalen Genossenschaft in Olten, in einem Wider- nicht etwa nach Art. 17 MO durch Verfügung des Mili- spruchsverfahren, das sich an einen Arrest angeschlossen tärdepartementes von der Dienstpflicht ausgeschlossen hatte, eine Klagefrist an. worden. Allerdings hat man ihn infolge des Konkurs- B. - Hiegegen erhob die Rekurrentin Beschwerde mit ausbruches bis auf weiteres aus der Dienstpflicht ent- dem Begehren um Aufhebung der Verfügung. Die B~­ lassen. Aber es besteht die Möglichkeit, dass entweder schwerdeschrift wurde am 30. März 1914 dem Betrel- der Konkurs infolge eines Nachlassvertrages widerrufen bungsamt übergeben und dieses sandte sie dann der wird oder dass die Rechtsfolgen des Konkurses durch Aufsichtsbehörde des Kantons Solothurn. Der auf dem Befriedigung der Gläubiger oder sonst mit ihrer Zustim- Briefumschlag angebrachte Stempel des Postbureaus mung dahinfallen. Tritt ein solcher Fall ein, so entschei- Solothurn gibt als Ankunftszeit an den 31. März 1914 det nach Art. 18 MO die Wahlbehörde, also der Bundes- abends 6 Uhr. rat, ob der Rekurrent wieder Dienst zu leisten habe. Steht Entscheidungen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer . N° 41. 23~ 234 Die kantonale Aufsichtsbehörde entschied · am 11~ zugestellt worden. Doch spiele diese Frage keine Rolle, April 1914, auf die Beschwerde werde nicht eingetreten. weil die Frist zur Beschwerde in jedem Falle erst am Aus der Begründung des Entscheides ist folgendes her- 30. März abgelaufen sei. Die Beschwerde sei nun beim vorzuheben : Das Betreibungsamt habe die Ausfertigung Betreibungsamt an diesem Tage vor 6 Uhr eingereicht der angefochtenen Verfügung am 19. März adends 6 Uhr worden. Das müsse für die Einhaltung der Frist genü- der Post übergeben. Sie sei daher am gleichen Tage und gen. Zudem sei es nicht festgestellt, dass das Amt die zwar abends 8 Uhr noch in die Hände des Vertreters. Beschwerdeschrift nicht noch am 30. März vor 6 Uhr der Rekurrentin gelangt, weil in Olten um diese Zeit die abends an die Aufsichtsbehörde weitergeleitet habe. Postsachen noch vertragen würden. Die Frist zur Be- Durch den Ankunftsstempel des Postbureaus Solothurn schwerde sei somit, weil der letzte Tag ein Sonntag ge- sei nicht bewiesen, dass die Eingabe erst am 31. März wesen sei, am 30. März abends 6 Uhr abgelaufen. Es sei in Olten zur Post gegeben worden sei. Die Post arbeite nicht festgestellt, ob die Beschwerdeschrift am 30. März nicht so regelmässig, dass eine Verzögerung als ausge- vor 6 Uhr abends dem Betreibungsamt übergeben wor- schlossen gelten müsse. den sei; aber wenn man dies auch annähme, so wäre es. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht doch bedeutungslos, .weil die Beschwerdeschrift der Aufsichtsbehörde und nicht dem Betreibungsamt einge- in Erwägung: reicht werden müsse. Allerdings sei eine bei der nur dem Wie die Vorinstanz mit Recht entschieden hat, war Grade nach unzuständigen Aufsichtsbehörde eingereichte· die bei ihr eingereichte Beschwerde verspätet. Die Beschwerde von Amtes wegen an die richtige Instanz Rekurrentin gibt zu, dass die Beschwerdefrist am 30. zu leiten (vgl. JAEGER, Komm. Art. 17 N. 5). Im vorlie- März abends 6 Uhr ablief. Die Beschwerde wäre somit genden Falle handle es sich aber um die Einreichung nur dann rechtzeitig eingereicht worden, wenn sie bis zu bei einer überhaupt, nicht nur dem .Grade nach unzu- diesem Zeitpunkt der Vorinstanz übergeben oder bei ständigen Behörde. Durch eine solche werde die Be- der Post zur Uebermittlung an die Vorinstanz aufgege- schwerdefrist nicht unterbrochen (vgl. JAEGER, Komm. ben worden wäre. Diese Voraussetzung trifft nicht zu, Art. 17 N. 9). Das Betreibungsamt habe die Beschwerde- da das Betreibungsamt die Beschwerde nach der Fest- schrift nun offensichtlich erst am 31. März 1914 der Post stellung der Vorinstanz erst am 31. März zur Post gege- zur Uebersendung an die Aufsichtsbehörde übergeben,. ben hat. weil sie erst an diesem Tage um 6 Uhr nach Solothurn Die Uebergabe der Beschwerdeschrift an das Betrei- gekommen sei. Infolgedessen sei die Beschwerde ver- bungsamt kann, wie die Vorinstanz mit Recht hervorge- spätet. hoben hat, nicht als gültige Einreichung angesehen C. - Diesen Entscheid hat die Rekurrentin an das Bun-· werden. Allerdings bestimmt Art. 2 der Verordnung be- desgericht weitergezogen mit dem Begehren, die Frist- treffend die Beschwerdeführuug in Schuldbetreibungs- ansetzung des Betreibungsamtes sei aufzuheben, even- und Konkurssachen, dass eine Beschwerde, wenn sie bei tuell sei die kantonale Aufsichtsbehörde anzuweisen, die einer dem Grade nach nicht zuständigen kantonalen Beschwerde materiell zu behandeln. Den Ausführungen Aufsichtsinstanz angebracht werde, von Amtes wegen der , Rekurrentin ist folgendes zu entnehmen; Die Frist- an die richtige Instanz überzuleiten sei und dass in ansetzung sei nicht am 19., sondern erst am 20. März. einem solchen Falle das Datum der Einreichung der 236 EntscheIdungen der Schuldbetreibungs- und Konkurskamm.r. N° 42. 237 Beschwerde bei der irrtümlich angegangenen Instanz ehen, eine Waschkommode mit zwei Aufsätzen, einen als Datum der Beschwerdeführung gelte. Hiebei handelt Kommodenaufsatz, einen Speisekasten, verschiedene es sich aber um eine Ausnahmebestimmung, die eine Werkzeuge, Bretter und Leisten und eine Flasche Beize. ausdehnende Auslegung nicht zulässt. Das Betreibungsamt In der Strafuntersuchung sagte die Ehefrau des Rekur- ist nicht etwa als eine bloss dem Grade nach nicht zu- renten aus, dass dieser die Kasten und das zugeschnittene ständige Aufsichtsbehörde anzusehen; es kann über- Holz vor Konkursausbruch nach St. Gallen gebracht haupt nicht als Aufsichtsinstanz gelten (vgl. JAEGER, habe, um sie der Konkursmasse zu entziehen. Das Komm. Art. 17 N. 9). Auch erscheint es durchaus nicht Konkursamt Rorschach beauftragte dasjenige von Tablat als zweckmässig, durch eine solche Auslegung die Ein- am 15. April 1914, die erwähnten Gegenstände zu inven- reichung der Beschwerde bei dem beschwerdebeklagten tarisieren und sodann zu versteigern. Amte selbst zuzulassen. B. - Mit Eingabe vom 5. Mai 1914 erhob der Rekur- Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer rent Beschwerde mit dem Begehren, ihm die Gegen- stände zu überlassen. Er machte geltend: Er habe die erkannt: drei Kasten bei der Inventarisation vergessen anzugeben, Der Rekurs wird abgewiesen. weil er sie wegen Platzmangel nicht in seiner Wohnun~ habe unterbringen können. Diese Kasten samt den ZWeI doppeltürigen, die er noch habe, seien für eine Familie von zehn Personen nicht zu viel. Ebenso bedürfe er 42. Entscheid vom 1. Juli 1914 i. S. Ludolff. notwendig der drei Nachttischchen. An der Waschkom- Art. 224 Sch KG.: Der Gemeinschuldner kann Gegenstände, mode habe er nach dem Konkursausbruch noch gear- die er dem Konkursamt bei der Inventarisation verheim- beitet. Der Kommodenaufsatz diene zur Aufbewahrung licht hat, nicht nachträglich bei deren Entdeckung als der Sachen seiner Knaben. Das Werkzeug brauche er Kompetenzstücke beansprucheIl:' zur Betätigung als Schreinermeister. Die Bretter habe A. - Im Konkurse über den Rekurrenten Franz Xaver er nach dem Konkursausbruch gekauft. Die Flasche Ludolff, Schreiner in Pratteln, der damals in Mörschwil Beize habe er zu Weihnachten selbst « angesetzt ». wohnte, nahm das Konkursamt Rorschach am 27. Juni Die Aufsichtsbehörde des Kantons St. Gallen wies die 1913 das Inventar auf und schied dabei die Sachen aus, Beschwerde durch Entcheid vom 9. Juni 1914 im Sinne die es dem Rekurrenten als Kompetenzstücke überliess. der Motive mit folgender Begründung ab : Gegenstände, Das Inventar mit der Ausscheidung der Kompetenz- die der Gemeinschuldner als Kompetenzstücke bean- stücke wurde am gleichen Tage vom Rekurrenten unter- spruche, habe er bei der Ausscheidung dieser Gegen~.t~nde zeichnet. Dessen Familie zog dann später in die Gemeinde vom Konkursamt und jedenfalls während der zehntaglgen Tablat. Dort entdeckte die Polizei bei einer Hausdurch- Beschwerdefrist im Beschwerdeweg herauszuverlangen. suchung, die in einer Strafuntersuchung gegen den Die Beschwerde wegen der Zuscheidung von Kompe- Rekurrenten wegen Verheimlichung von Vermögens- tenzstücken sei daher verspätet. Für die Behauptung, stücken veranstaltet worden war, eine Reihe von nicht der Rekurrent habe gewisse Sachen erst nach dem Kon- im Inventar aufgezeichneten Gegenständen, nämlich drei kursausbruch angeschafft, fehle es an einem genügenden eintürige rohe Kleiderkasten, drei bemalte Nachttisch- Beweis. Nachdem durch das Geständnis der Ehefrau des