muss und dass die Masse zur Wahrung ihrer Interessen gegen die Gebrüder Messerli und Marthaler verlangt wird, an die Abtretung gewisse Bedingungen knüpfen, insbe- erweist sie sich demnach als unbegründet. Dagegen muss sondere den Zessionaren eine Präklusivfrist zur prozessua- dem Begehren um Abtretung des Anspruchs gegen Baumarin Folge gegeben werden. Denn da dieser sich der • Ges.-Ausg. 37 I S. 338, S9 I S. 463 f. Erklärung der drei Genannten nicht angeschlossen hat, Entscheidungen der Schuldbetreibunijs- und Konkurskammer. No &.