Ob die Anerkennung vor oder nach wiederholt ausgesprochen worden, dass kein Konkurs- Einreichullg der Abtretungsbegehren erfolgt ist, kann gläubiger die Abtretung eines gegen ihn selbst gerichte- dabei keinen Unterschied ausmachen, weil, wie oben ten Anspruchs verlangen kann. Ferner hat die Praxis ausgeführt, die Stellung des Abtretungsbegehrells allein und ihr folgend nunmehr auch die Konkursverordnung noch keine Rechte zu Gunsten der betreffenden Gläubiger anerkannt, dass das Abtretungsbegehren, um berücksich- begründet. tigt zu werden, innert bestimmter Frist gestellt werden Soweit mit der Beschwerde die Abtretung der Rechte