So ist schon des Beschlusses. Ob die Anerkennung vor oder nach wiederholt ausgesprochen worden, dass kein Konkurs- Einreichullg der Abtretungsbegehren erfolgt ist, kann gläubiger die Abtretung eines gegen ihn selbst gerichte- dabei keinen Unterschied ausmachen, weil, wie oben ten Anspruchs verlangen kann.