Prozesskosten hinaus verbleibender Uebererlös ihr zu- mangelt. Der Beschluss der Gläubigergesamtheit, auf kommt. Andererseits geht auch das Prozessführungsrecht die Verfolgung des Anspruchs zu verzichten, hat zur nicht etwa ohne weiteres schon mit dem Verzichtsbe- selbstverständlichen Voraussetzung, dass der Anspruch schluss, sondern erst mit der Ausstel1ung der Abtretungs- ohne Prozess für die Masse verloren wäre. Wird der urkunde durch die Konkursverw-altung auf die einzelnen Gegenstand des Anspruchs nachträglich freiwillig der Gläubiger über.