Was die Masse durch einen anerkannt wird, bevor gegen ihn \iberhaupt prozessrecht- Verzichtsbeschluss nach Art. 260 preisgibt, ist somit le- liche Schritte unternommen worden sind, die Ausstellung diglich das Recht zur ·prozessualen Verfolgung des An- einer Abtretung begrifflich nicht mehr möglich ist, weil spruchs und nicht der Anspruch selbst, wie in zwingender es dann eben an einem Streitgegenstand, über den Weise schon daraus hervorgeht, dass ein allfälliger über Prozess geführt werden könnte, und folglich auch an der die Forderung des Abtretungsgläubigers und dessen notwendigen Vorbedingung für eine Prozessvollmacht