250 SchKG tretung nach Art. 260 SchKG nicht den Charakter einer abgesehen, stets noch einer förmlichen Willenserklärung zivilrechtlichen Zession, sondern lediglich denjenigen eines der Konkursverwaltung bedarf, dass also die sog. Ab- Prozessmandates. Der Gläubiger, dem sie ausgestellt wird, tretungsurkunde entgegen der Behauptung der Rekurwird dadurch nicht zum Träger des «abgetretenen)) An- renten nicht bloss den Charakter einer Beweisurkunde, spruthes, sondern erhält lediglich das Recht, ihn als Ver- sondern konstitutive Bedeutung hat. treter und Beauftragter der Masse, aber auf eigene Gefahr