kennung der Bedeutung und Tragweite des in Art. 260 len Geltendmachung des Anspruchs· ansetzen kann. Aus SchKG geregelten Institutes der Abtretung. all dem ergibt sich mit Notwendigkeit, dass die bIosse Wie das Bundesgericht in Uebereinstimmung mit der Verzichtserklärung der Masse zur Herstellung der Klage- Doktrin schon oft erklärt hat (vgl. AS Sep.-Ausg. 14 legitimation des einzelnen Gläubigers nicht genügt, son- N0 39, 16 N0 44 * und die dortigen Zitate) hat die Ab- dern dass es dazu, von den Fällen des Art. 250 SchKG tretung nach Art.