noch zu Recht bestehe, und, solange die Gläubiger- die bezüglichen Rechte mit der Stellung der Abtretungsversammlung darauf nicht zurückgekommen sei, daher begehren auf die Gläubiger, welche die Abtretnng verdem Konkursamt die formelle Berechtigung fehle, von langt hätten, übergegangen seien, beruht auf einer Versich aus Frist zur Klage gegen die Masse anzusetzen. Entscheidungen der Sehuldbetreiboncs- und Konlrurskammer. No 5.