Die von den Rekurrenten vertretene Auffassung, dass mit der Begründung gut, dass die damit angefochtene die Konkursmasse Kunz durch den Gläubigerversamm- Fristansetzung schon deshalb ungerechtfertigt sei, weil lungsbeschluss vom 4. Oktober 1913 definitiv auf das der Beschluss der zweiten Gläubigerversammlung be- betreffende Aktivum-nämlich die Ansprüche gegen Mestreffend Nichtaufnahme des Prozesses gegen Messerli und serli und Konsorten, bezw. das Eigentumsrecht an den Konsorten jedenfalls dem Beschwerdeführer gegenüber von diesen vindizierten Sachen - verzichtet habe und