Zu der Voraussetzung zustandegekommen, dass Messerli und gleicher Zeit, als die Frist zur Einreichung der Abtretungs- Konsorten sich weigerten, auf ihre Eigentumsansprache begehren ablief, haben die Herren F. und G.Messerli und an den ihnen abgetretenen Objekten zu verzichten. N. Marthaler der Konkursverwaltung die Erklärung ab- Nachdem diese Voraussetzung durch die nachträglich gegeben, dass sie auf die ihnen im Kauf vom 13. Juli von drei der Vindikanten abgegebene Erklärung wenig- 1912 abgetretenen Sachen zu Gunsten der allgemeinen stens in der Hauptsache hinfällig geworden sei, sei auch