e wie sen. In den letzteren wird Diesem Begehren kann jedoch nicht entsprochen werden, ausgefülut : der Beschluss vom 4. Oktober 1913 sei unter weil die Voraussetzungen hiezu dahingefallen sind. Zu der Voraussetzung zustandegekommen, dass Messerli und gleicher Zeit, als die Frist zur Einreichung der Abtretungs- Konsorten sich weigerten, auf ihre Eigentumsansprache begehren ablief, haben die Herren F. und G.Messerli und an den ihnen abgetretenen Objekten zu verzichten.