Eramer und Genoassn. abzutreten. Zur Stellung solcher Abtretungsbegehren war Rechtliche Natur der Abtretung nach Art. 260 SchKG und bereits in der Einladung zur zweiten Gläubigerversammder von der Konkursverwaltung auszustellenden Abtre- lung eine Präklusivfrist von zehn Tagen, berechnet von tungsurkunde. Wird der Anspruch. von demjenigen, gegen der Abhaltung der Versammlung an, angesetzt worden.