Mit Rückzurückgewiesen wird. sicht auf den geringen Massenbestand, der zur Deckung der Prozesskosten nicht ausgereicht hätte, beschloss die Versammlung, den Prozess gegen Messerli und Konsorten nicht aufzunehmen und die bezüglichen Rechte nach 5. Entscheid vom aB. Januar 1914 i. S. Art. 260 SchKG den eventuell sich meldenden Gläubigern Erbschaft. Eramer und Genoassn. abzutreten.